Das Geschäftskunden-Magazin der Volkswagen Leasing.
  • 01.08.2022
  • 5 Minuten

Vorbereitet ans Ziel: Der Weg zur Arbeit.

Gemütlich mit einem Buch in der Bahn, sportlich auf dem Fahrrad oder konzentriert im Auto: Egal, wie Sie ihn bestreiten – der Weg zur Arbeit ist in vielerlei Hinsicht etwas Besonderes. So gelten zum Beispiel aus finanzieller und versicherungstechnischer Sicht andere Regeln als bei einer Privatfahrt. Mehr dazu und was es ansonsten noch zu beachten gibt, erfahren Sie hier:

Jeder Kilometer zählt: Entfernungspauschale.

Wer arbeiten geht, möchte Geld verdienen. Klar. Doch manchmal müssen Sie auch Geld ausgeben, um Geld zu verdienen – beispielsweise für Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Fortbildungen.

Kosten, die Ihnen durch die eigene Arbeit entstehen, können Sie zum Teil als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Zu den Werbungskosten gehört auch der Weg zur Arbeit. Diesen Arbeitsweg, beziehungsweise die dabei entstehenden Fahrtkosten, können Sie im Rahmen der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 bis 4 EStG) teilweise in Ihrer Steuererklärung absetzen.

So funktioniert’s: Sie können 30 Cent für jeden Kilometer, den Sie pro Arbeitstag von Ihrem Hauptwohnsitz zur Arbeitsstätte zurücklegen, steuerlich geltend machen. Für die Pauschale ist es egal, ob Sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Ihrem Auto zur Arbeit gelangen. Bei der Angabe in der Steuererklärung müssen Sie Folgendes berücksichtigen:

  • Sie dürfen nur die Entfernung von Ihrem Hauptwohnsitz zur Arbeitsstätte angeben.
    Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, berechnen Sie die Entfernungskilometer zur Tätigkeitsstätte von dem Ort, an dem Ihr Lebensmittelpunkt ist. Meist ist das der Hauptwohnsitz. Das gilt auch, wenn Sie häufiger vom Zweitwohnsitz aus zur Arbeit fahren.
  • Die erste Tätigkeitsstätte ist maßgeblich für die Entfernung.
    Arbeiten Sie an verschiedenen Standorten, muss Ihr Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstelle definieren. Die Strecke von Ihrem Zuhause bis zu diesem Standort wird dann für die Berechnung der Entfernungspauschale herangezogen.
  • Nur die einfache Wegstrecke ist absetzungsfähig.
    Sie können nur die einfache Entfernung zu Ihrer Arbeitsstätte steuerlich geltend machen. Es zählt nicht die Kilometerzahl für den Hin- und Rückweg.
  • Die kürzeste Straßenverbindung zur Tätigkeitsstätte ist maßgebend.
    Zur Berechnung der Pendlerpauschale wird die kürzeste Straßenverbindung herangezogen – auch wenn Sie mit dem Fahrrad einen Schleichweg durch den Park nehmen. Eine andere, längere Strecke können Sie nur als Arbeitswegangeben, wenn diese nachweislich verkehrsgünstiger ist und Sie darüber regelmäßig schneller bei der Arbeit ankommen.
  • Die Entfernungspauschale entfällt lediglich auf Arbeitstage.
    Für die Entfernungspauschale müssen Sie im Rahmen der Steuererklärung die Anzahl an Tagen angeben, an denen Sie im letzten Jahr gearbeitet haben. Dafür ziehen Sie von den 365 Tagen im Jahr die Wochenenden und Feiertage in Ihrem Bundesland ab. Außerdem müssen Sie Urlaubs- und Krankheitstage sowie gegebenenfalls Tage im Homeoffice oder Meetings außer Haus herausrechnen. Bei der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. finden Sie einen Rechner zur Ermittlung Ihrer Arbeitstage im vergangenen Jahr.
  • Für die Pendlerpauschale gilt ein Höchstbetrag.
    Der Höchstbetrag an Fahrkosten, den Sie beim Finanzamt geltend machen können, liegt bei 4.500 Euro pro Jahr. Allerdings gilt dieser nur, wenn Sie zu Fuß gehen oder mit dem Fahrrad, Motorrad oder Motorroller fahren. Nutzen Sie Ihr privates Auto oder einen Dienstwagen, kann Ihre Kilometerpauschale auch über dem Höchstbetrag liegen. Diese Mehrkosten müssen Sie allerdings nachweisen. Und auch wenn die tatsächlichen Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nachweislich über dem Höchstbetrag liegen, können Sie diese in vollem Umfang in Ihrer Steuererklärung angeben.

Übrigens: Wenn Sie eine Fahrgemeinschaft für den Arbeitsweg bilden, haben alle Mitfahrer innerhalb des Höchstbetrags Anspruch auf die Entfernungspauschale. Der Fahrer kann diesen sogar überschreiten. Umwege, die der Fahrer beim Abholen der Mitfahrer in Kauf nimmt, kann er für die Entfernung zur Arbeitsstätte allerdings nicht mit einrechnen.

Arbeitend ans Ziel? Wann Fahrzeit als Arbeitszeit gilt.

Aufstehen, ins Bad gehen, schnell eine Kleinigkeit frühstücken und dann noch zur Arbeit fahren – da kann morgens schon einige Zeit ins Land gehen. Allein der Weg zur Arbeit dauert für viele deutsche Arbeitende und Auszubildende über eine halbe Stunde. Wäre es nicht schön, wenn diese Zeit bereits als Arbeitszeit zählen würde? In manchen Fällen ist das tatsächlich so:

Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt Fahrzeit als Arbeitszeit, wenn Sie Tätigkeiten außerhalb des Betriebs erbringen müssen und beispielsweise zu einem Kunden fahren. Denn dann gehört das Fahren zu den sogenannten vertraglichen Hauptleistungspflichten, die Sie für Ihren Arbeitgeber erbringen. In diesem Fall gelten sowohl Hin- und Rückfahrt als auch eventuelle Fahrzeiten zwischen verschiedenen Kunden zur Arbeitszeit und müssen vergütet werden. Wer also keinen festen Arbeitsort hat oder häufig dienstlich unterwegs ist, arbeitet auch bei Autofahrten oder Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Wenn es unterwegs kracht: Der Wegeunfall.

Auf der Arbeit sind Sie durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Doch wie sieht es auf dem Weg zur Arbeit aus? Schließlich ist die Fahrzeit nicht in jedem Fall Arbeitszeit.

Die gesetzliche Unfallversicherung greift auch bei Unfällen, die auf dem direkten Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte passieren. Der Versicherungsschutz beginnt jedoch erst ab Ihrer Haustür. Verletzen Sie sich zum Beispiel im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Und auch der Ausdruck „direkter Hin- und Rückweg“ ist wörtlich zu verstehen. Legen Sie auf dem Heimweg zum Beispiel einen Abstecher zum Supermarkt ein oder treffen Sie sich auf halber Strecke mit Freunden, um etwas zu essen, sind Sie nicht versichert. Bringen Sie Ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit in eine Kindertagesstätte oder sammeln Sie auf dem Weg Mitfahrer Ihrer Fahrgemeinschaft ein, bleibt der Versicherungsschutz hingegen bestehen.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist also grundsätzlich für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle auf dem direkten Arbeitsweg zuständig. Sie kommt für die medizinische Versorgung sowie die berufliche Rehabilitation auf und zahlt Übergangsgelder und Renten.

Wenn Sie sich für Unfälle außerhalb des Geltungsbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung absichern möchten, müssen Sie eine private Unfallversicherung abschließen. Weil die meisten Unfälle tatsächlich im Haushalt und bei Freizeitaktivitäten passieren, ist diese zusätzliche Absicherung mit einer privaten Unfallversicherung in der Regel sinnvoll.

Autounfall auf dem Weg zur Arbeit und auf Dienstfahrt: Berufsrisiko?

Unfälle auf dem Arbeitsweg sind also durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Diese kommt jedoch nicht für Sachschäden auf. Sind Sie auf dem Weg zur Tätigkeitsstätte in einen Autounfall verwickelt und wird Ihr Auto dabei beschädigt, haften wie auf jeder anderen Fahrt auch Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung: Bei Fremdverschulden die Haftpflicht des Unfallverursachers und bei Selbstverschulden – falls vorhanden – Ihre Vollkasko.

Anders kann es aussehen, wenn Sie mit Ihrem privaten Pkw auf Dienstreise sind und ein Schaden an Ihrem Auto entsteht: Zunächst muss die Schuldfrage geklärt werden. Hat ein anderer Verkehrsteilnehmer Schuld am Unfall, haftet dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden an Ihrem Auto. Ist der Schaden selbstverschuldet, können Sie Ihren Arbeitgeber haftbar machen. Allerdings nur, wenn es sich um eine notwendige Dienstreise handelt und der Arbeitgeber sie zum Beispiel explizit angeordnet hat. Denn nach § 670 BGB ist Ihr Arbeitgeber für Aufwendungen, die Sie als Arbeitnehmer zur Erfüllung des Auftrags für erforderlich halten dürfen, zum Ersatz verpflichtet. Außerdem dürfen Sie den Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Die Auslegung von „notwendig“ und „fahrlässig“ ist jedoch nicht eindeutig. Wurde die Dienstreise nur vom Kunden gewünscht und nicht explizit angeordnet? Ist das Übersehen eines Vorfahrtsschilds bereits fahrlässig? Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber können unter Umständen zum Rechtsstreit führen. Im Fall der Fälle lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung, die die Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt.


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Viele Wege führen zur Arbeit.

Wenn Sie als Berufstätiger nicht ausschließlich von zu Hause aus tätig sind, gehört der Weg zur Arbeit zum Alltag. Sichern Sie sich die Entfernungspauschale, prüfen Sie, ob Ihre Fahrzeiten nicht auch zur Arbeitszeit gehören und behalten den Überblick über Ihren Versicherungsschutz – dann sollten auf Ihrem dem täglichen Weg zur Arbeit kaum noch Stolpersteine liegen.

Weitere Informationen und Angebote:

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