Das Geschäftskunden-Magazin der Volkswagen Leasing.
  • 09.01.2024
  • 3 Minuten

0,25- oder 0,5 %-Regelung für Hybrid- und E-Firmenwagen: Steuervorteile 2024.

Ein Elektroauto oder Hybridfahrzeug als Dienstwagen macht auch privat Spaß! Warum? Auf Elektromobilität umzusteigen ist nicht nur für die Umwelt gut, sondern ein E-Fahrzeug bietet dank Steuervorteilen weitere Vorzüge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zum Beispiel mit Blick auf die Steuer: Bei der Besteuerung eines Elektroautos entstehen im Vergleich zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren bei einem vergleichbaren Fahrzeugpreis geringere geldwerte Vorteile. Das bedeutet, es wird ein niedrigerer Prozentsatz angesetzt als bei der sonst üblichen 1-Prozent-Regelung für Dienstwagen. Oder anders gesagt: Bei reinen E-Firmenwagen und Plug-in-Hybriden wird im Gegensatz zu Dienstwagen mit einem Verbrennungsmotor die Bemessungsgrundlage für die geldwerten Vorteile, also der Bruttolistenpreis, halbiert bzw. geviertelt. Was das genau heißt und in welchem Fall welche steuerliche Regelung 2024 gilt, erfahren Sie im Folgenden.

Privat im Dienstwagen unterwegs – mit Elektroantrieb günstiger.

Ihr Chef hat Ihnen einen Dienstwagen angeboten, den Sie auch privat nutzen können? Damit kämen Sie als Arbeitnehmer in den Genuss eines sogenannten geldwerten Vorteils, da Ihr Arbeitgeber Kosten für eine Sache übernimmt, aus der Sie einen privaten Nutzen ziehen. Ein geldwerter Vorteil geht aber auch mit einem Nachteil einher: Er muss monatlich versteuert werden und ist zudem sozialversicherungspflichtig.

Bei einem Auto mit Verbrennungsmotor gilt: Sie können entweder die sogenannte 1-Prozent-Regelung pauschal auf den Listenpreis des E-Autos anwenden oder ein Fahrtenbuch führen. Wo der Unterschied zwischen der Fahrtenbuch- und Listenpreis-Methode liegt und wann sich die Pflege des Fahrtenbuchs lohnen kann, erfahren Sie hier.

Wie wird ein Elektroauto oder Hybridfahrzeug 2024 versteuert?

Bei einem Elektro- oder Hybrid-Firmenwagen kommen Sie als Arbeitnehmer steuerlich besser weg als mit einem Verbrenner – sofern er einen vergleichbaren Bruttolistenpreis hat. Im Folgenden erfahren Sie, welche Regeln bei der monatlichen Versteuerung von reinen Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden im Jahr 2024 gelten.

Versteuerung von reinen E-Fahrzeugen 2024.

Seit Anfang 2020 dient bei der Besteuerung von reinen Elektrodienstwagen grundsätzlich nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises als Basis. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist daher oft von der so genannten 0,25-Prozent-Regelung die Rede. Genau genommen wird aber eigentlich nicht der Prozentsatz geviertelt, sondern tatsächlich das übliche 1 % statt auf den kompletten Bruttolistenpreis nur noch auf 25 % des Listenpreises angewendet. Das beschloss der Bundestag im November 2019. Übrigens: Bisher galt die 0,25-Prozent-Regelung nur für Elektro-Dienstwagen, deren Bruttolistenpreis 40.000 Euro nicht überschritt. Im am 3. Juni 2020 verabschiedeten Konjunkturpaket wurde diese Grenze aber auf 60.000 Euro angehoben. Für das Jahr 2024 steht derzeit sogar im Raum, die 0,25-Prozent-Regelung auch auf E-Autos mit einem Bruttolistenpreis bis 80.000 Euro anzuwenden. Dies könnte im geplanten Wachstumschancengesetz festgelegt werden – ist jedoch noch nicht beschlossen.

Wie funktioniert die 0,25-Prozent-Regelung?

Bei der 0,25-Prozent-Regelung führt Ihr Arbeitgeber monatlich eine pauschale Steuer für das Elektroauto ab. Die begünstigte Bemessungsgrundlage dafür ist die Summe aus dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs und den Kosten für etwaige Sonderausstattung. 0,25 Prozent des Listenpreises plus Sonderausstattung werden bei der Berechnung der Einkommenssteuer zum monatlichen Bruttogehalt hinzugerechnet.


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Für welche Fahrzeuge gilt die 0,5-Prozent-Versteuerung 2024?

Bei privat genutzten Elektroautos, deren Bruttolistenpreis über 60.000 Euro liegt, sowie bei Hybridfahrzeugen haben Sie als Arbeitnehmer gegenüber Verbrennern ebenfalls einen Steuervorteil: Hier gilt die 0,5-Prozent-Regelung – das heißt, die übliche Bemessungsgrundlage zur monatlichen Versteuerung des geldwerten Vorteils wird halbiert. Dies gilt allerdings nur für Wagen, die seit dem 1.1.2019 zugelassen wurden.

Bei Hybridfahrzeugen tritt die Regelung auch nur dann in Kraft, wenn Sie damit eine Mindestanzahl an Kilometern rein elektrisch zurücklegen können oder das Fahrzeug einen CO2-Ausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat. Derzeit ist eine Mindestreichweite von 60 Kilometern vorgeschrieben – diese Vorgabe wird sich allerdings sukzessive erhöhen. Derzeit steht zur Diskussion, ob die elektrische Mindestreichweite für Plug-in-Hybride anstatt wie vorgesehen ab 2025 bereits im Jahr 2024 auf 80 Kilometer angehoben wird. Eine konkrete Entscheidung steht allerdings noch aus. Bei zu hohem CO2-Ausstoß pro Kilometer oder einer elektrischen Reichweite unter 60 Kilometer gilt für Plug-in-Hybride ansonsten die für Verbrenner übliche 1-Prozent-Regelung.

Wie wird ein Firmenfahrrad versteuert?

Auch die Fahrrad-Fans unter Ihnen profitieren. Wer vom Arbeitgeber ein Dienst-E-Bike zur Privatnutzung gestellt bekommt, muss den geldwerten Vorteil seit 2019 nicht mehr zwangsläufig versteuern. Und zwar dann nicht, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn die Leasingrate für das Pedelec selbst bezahlt. Diese Regelung gilt derzeit bis Ende des Jahres 2030.

Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber das Zweirad allerdings über eine Gehaltsumwandlung zur Verfügung, so gilt genau wie beim E-Firmenwagen die 0,25-Prozent-Regelung bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils.

Und jetzt Sie.

Stromgetrieben von der Arbeit nach Hause und danach mit dem E-Auto an den See? Das könnte auch für Sie eine spannende Option sein. Reden Sie doch einfach mal mit Ihrem Chef über die Möglichkeiten der Nutzung von E-Firmenwagen. Monatliche Steuervorteile, Förderungen und Umweltaspekte dienen als schlagkräftige Argumente. Dann können vielleicht auch Sie bald „elektrisiert“ Steuervorteile genießen.

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