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Wiki: PSD II.

EU-Richtlinie 2015/2366: Zahlungsdienste im Binnenmarkt.

Payment Services Directive II.

Um der Entwicklung im Zahlungsverkehrsmarkt, der Einführung neuer Technologien und vieler innovativer Geschäftsmodelle infolge der Digitalisierung gerecht werden zu können, hat der Gesetzgeber Anpassungen vorgenommen.

Ende 2015 wurde die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie II ((EU) 2015/2366, Payment Service Directive II (kurz PSD II)), mit einer Reihe von Regelungen erlassen, um die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu erhöhen und weiteren Wettbewerb zu ermöglichen. Was diese neuen Regelungen, die ab 14. September 2019 gelten, für Sie bedeuten, stellen wir in der folgenden Übersicht vor:

Regelung zu mehr Sicherheit im Zahlungsverkehr.

Die PSD II verpflichtet die Zahlungsdienstleister zur Einführung eines Verfahrens der "starken Kundenauthentifizierung", um die Sicherheit von Online-Bezahlvorgängen zu verbessern. Dieses Verfahren sieht vor, dass die Authentifizierung bei Zahlungen im Internet über die Verwendung von Sicherheitsabfragen, bestehend aus zwei unterschiedlichen Faktoren, durchgeführt wird.

Als Authentifizierungselemente gelten folgende Kategorien:

  • "Wissen" (z. B. Passwort, Code, PIN)
  • "Besitz" (z. B. Token, Smartphone)
  • "Inhärenz" (z. B. Fingerabdruck)

Regelung zu "dritten Zahlungsdienstleistern". 

Im Markt für Zahlungsdienstleistungen haben sich in den letzten Jahren "dritte Zahlungsdienstleister" (auch Drittanbieter oder Third Party Provider, abgekürzt TPP, genannt) etabliert und bieten neue Möglichkeiten für den Bankkunden.

"Dritte Zahlungsdienstleister" sind Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste.

  • Ein "Zahlungsauslösedienst" (abgekürzt ZAD) wird vom Kunden beauftragt, zulasten seines Zahlungskontos einen Zahlungsvorgang (z.B. eine Überweisung) auszulösen.
  • Ein "Kontoinformationsdienst" (abgekürzt KID) stellt einem Kontoinhaber konsolidierte Informationen zu seinen Zahlungskonten bei einem oder mehreren Zahlungsdienstleistern (Banken) zur Verfügung zum Zeitpunkt der Abfrage.

Die PSD II sieht vor, dass Bankkunden mit online zugänglichen Zahlungskonten die "dritten Zahlungsdienstleister" nutzen können.

Mit Zustimmung des Kunden müssen die Banken ab den 14. September 2019 dem "dritten Zahlungsdienstleister" über eine Schnittstelle Zugriff auf die Konten des Kunden gewähren. Die "dritten Zahlungsdienstleister" sind dabei den regulatorischen Anforderungen der PSD II unterworfen und werden von der nationalen Aufsicht (BaFin) beaufsichtigt.

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