Das Mobilitätsangebot für Mitarbeiter zukunftsorientiert erweitern, die Gesundheit der Belegschaft fördern oder die eigene Arbeitgeberattraktivität steigern – Gründe für das Dienstfahrrad gibt es viele. Als ganzheitlicher Mobilitätsanbieter bieten die Volkswagen Financial Services das Dienstfahrrad-Leasing in Kooperation mit Lease a Bike an. Davon können sowohl Arbeitnehmer durch eine Dienstradüberlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung als auch Arbeitgeber als Leasingnehmer profitieren.
Zugehörige Dienstleistungen, wie Diebstahlschutz und Wartungsservices, können ab 1. April 2025 noch bedarfsgerechter gestaltet werden – damit das Dienstfahrrad sich passgenau in den Alltag seiner Nutzer einfügt.
Die Volkswagen Financial Services stellen den Erstkontakt zwischen Ihnen als Handelspartner und Lease a Bike her.
Lease a Bike bietet Ihnen umfassende Unterstützung mit Informationsunterlagen, Auftaktterminen oder Material mit individuellen Branding-Möglichkeiten.
Stellen Sie Ihren Geschäftskunden das (E-)Bike-Leasing vor und vermitteln Sie interessierte Geschäftskunden einfach und bequem an Lease a Bike.
Der Vertragsabschluss erfolgt direkt zwischen dem Kunden (Arbeitgeber als Leasingnehmer) und Lease a Bike – für Sie fällt kein weiterer Aufwand an. Unternehmensmitarbeiter können sich anschließend im Lease a Bike-Portal registrieren und mit dem erhaltenen Bestellcode ihr Wunschrad bei einem von über 6.700 Fachhändlern auswählen und direkt mitnehmen.
Bei erfolgreichem Vertragsabschluss mit dem von Ihnen vermittelten Kunden profitiert Ihr Autohaus von der in der Tippgebervereinbarung festgelegten attraktiven Vergütung für jedes geleaste Fahrrad.
Die möglichen Vorteile im Überblick.
Attraktives Angebot für (Ihre) Mitarbeiter.
Auch Ihr Autohaus profitiert.
Das sagen Kunden.
Weitere Informationen zu den zahlreichen möglichen Vorteilen des Bike-Leasings für Arbeitgeber finden Sie auf der Website:
Auf die private E-Bike-Überlassung an Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber – neben der lohnsteuerlichen Beurteilung – zusätzlich die Abführung von Umsatzsteuer zu prüfen. Zu etwaigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Auswirkungen einer E-Bike-Überlassung (durch den Arbeitgeber) sowie die einer Gehaltsumwandlung auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite sollte mit dem persönlichen Steuerberater Rücksprache gehalten werden.
1Sofern diese verkehrsrechtlich als Fahrräder eingestuft werden.
2Die mögliche Entstehung eines geldwerten Vorteils wäre durch den Arbeitgeber zu prüfen.