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Das Geschäftskunden-Magazin der Volkswagen Leasing.
  • 14.09.2026
  • 3 Minuten

Dashcam und Handyhalterung im Dienstwagen: Was ist erlaubt?

Zubehör im Dienstwagen auf einen Blick:

  • Mobiles Zubehör: Rückstandslos entfernbare Lösungen wie Handyhalterungen mit Saugnapf sind in der Regel unproblematisch, solange sie die Sicht und Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
  • Feste Einbauten: Bohrungen, feste Verkabelungen oder andere Veränderungen am Dienstwagen sollten nur nach vorheriger Freigabe durch Arbeitgeber oder Fuhrparkmanagement erfolgen.
  • Dashcams: Sie dürfen nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und geltenden gesetzlichen Vorgaben genutzt werden; insbesondere ist eine permanente und anlasslose Speicherung unzulässig.
Rückansicht einer Fahrerin am Steuer eines Dienstwagens, die am Bordcomputer die Navigation einstellt.

Welches Zubehör darf ich im Dienstwagen nachrüsten?

Zubehör im Dienstwagen ist meist dann unproblematisch, wenn es sich rückstandslos entfernen lässt und das Fahrzeug nicht verändert. Bei festen Einbauten oder technischen Änderungen ist dagegen in der Regel eine vorherige Freigabe erforderlich. Entscheidend sind die vertraglichen Vorgaben des Arbeitgebers.

  • Meist unproblematisch: Mobile Handyhalterungen, Organizer, Sitzauflagen oder portable Navis, die sich rückstandslos entfernen lassen.
  • Freigabe erforderlich: Fest eingebaute Radios, verkabelte Dashcams, zusätzliche Anschlüsse oder Halterungen, für die gebohrt werden muss.
  • Im Zweifel vertragliche Unterlagen prüfen: Der Überlassungsvertrag für den Dienstwagen legt fest, welche Zubehörteile und Veränderungen im jeweiligen Fuhrpark erlaubt sind.

 

Darf ich eine Dashcam im Dienstwagen nutzen?

Eine Dashcam im Firmenwagen ist nicht grundsätzlich verboten. Bei einer Nutzung während Dienstfahrten sollte jedoch vorab geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die Nutzung erlaubt. Denn sobald eine Dashcam bei Dienstfahrten eingesetzt wird, können für den Arbeitgeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen zusätzliche Pflichten entstehen – etwa gegenüber Personen, die von den Aufnahmen erfasst werden. Zudem ist die permanente und anlasslose Speicherung des Straßenverkehrs nicht zulässig.

Für eine zulässige Nutzung kommen daher insbesondere Systeme in Betracht, die Aufnahmen fortlaufend überschreiben und nur bei einem konkreten Ereignis – etwa einem Unfall mit dem Firmenwagen – langfristig speichern.

Auch bei Privatfahrten ist die Nutzung einer Dashcam nicht automatisch unproblematisch. Wer mit dem Dienstwagen privat fährt und dabei den öffentlichen Straßenverkehr aufzeichnet, kann selbst für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich sein. Die Ausnahme für rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten greift bei der Aufzeichnung des öffentlichen Straßenverkehrs grundsätzlich nicht.

Wichtig: Dashcam-Aufnahmen sind vor Gericht nicht automatisch wertlos. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sie im Einzelfall auch bei datenschutzrechtlich unzulässiger Aufzeichnung als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess verwertet werden können.

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Person nutzt ein Smartphone im Innenraum eines Fahrzeugs.

Handyhalterung im Dienstwagen: Saugnapf statt Schrauben.

Eine mobile Handyhalterung im Firmenwagen, die sich ohne Beschädigungen entfernen lässt, ist grundsätzlich etwas anderes als ein fest eingebautes Zubehörteil.

Trotzdem gilt: Die Halterung darf weder die Sicht beeinträchtigen noch im Entfaltungsbereich der Airbags angebracht werden. Das Smartphone darf während der Fahrt zudem nicht in der Hand gehalten werden. Auch in der Halterung ist nur eine kurze, der Verkehrssituation angepasste Blickzuwendung zulässig.

Anders sieht es aus, sobald für Zubehör gebohrt, geschraubt oder in die Fahrzeugelektronik eingegriffen werden muss. Eine fest verkabelte Dashcam, zusätzliche Ladeanschlüsse oder andere Nachrüstungen am Dienstwagen sollten deshalb vorab mit Fuhrparkmanagement oder Arbeitgeber abgestimmt werden.

Vertragliche Unterlagen prüfen, bevor Zubehör ins Auto kommt.

Ob Dashcam, Handyhalterung oder anderes Dienstwagen-Zubehör: Die individuelle Überlassungsvertrag und ggfs. die Klauseln der Car Policy sind die erste Anlaufstelle. Diese legen fest, welche Veränderungen erlaubt sind, welche eine Genehmigung benötigen und was vor der Fahrzeugrückgabe entfernt werden muss. Gibt es keine eindeutige Regelung, sollten Dienstwagenfahrer vor einer Nachrüstung beim Fuhrparkmanagement nachfragen.


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Spätestens bei der Fahrzeugrückgabe zahlt sich ein bewusster Umgang mit Zubehör aus: Wer Einbauten vorab abstimmt und mobile Accessoires rückstandslos entfernt, kann zusätzliche Kosten durch Beschädigungen oder nicht genehmigte Veränderungen vermeiden.

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