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Das Geschäftskunden-Magazin der Volkswagen Leasing.
  • 22.12.2025
  • 4 Minuten

GPS-Überwachung von Firmenwagen: Was ist erlaubt?

GPS-Überwachung von Firmenwagen auf einen Blick:

  • GPS-Tracker helfen dabei, Firmenwagen bei Diebstahl schneller zu orten, Routen zu optimieren und Einsätze effizient zu koordinieren.
  • Mitarbeiter und Betriebsrat müssen vor der Aktivierung von GPS in Firmenfahrzeugen klar informiert werden – in der Regel per Einwilligung bzw. über eine Betriebsvereinbarung.
  • Die GPS-Überwachung von Firmenwagen ist nur während dienstlicher Fahrten und zu bestimmten Zwecken erlaubt. Aufzeichnungen zur Leistungskontrolle der Mitarbeiter sind dagegen grundsätzlich unzulässig, ebenso wie Aufzeichnungen von privaten Fahrten.
Eine schick gekleidete Frau sitzt in einem Firmenwagen und schaut auf ihr Handy.

Was bringt die GPS-Überwachung von Firmenwagen?

Der Einsatz von GPS in Firmenwagen ist längst mehr als ein technisches Nice-to-have. Gerade in größeren Fuhrparks kann die Ortung per GPS handfeste betriebswirtschaftliche Vorteile bringen – von besserer Planung von Routen und Auslastung bis hin zu mehr Sicherheit bei Diebstahl.

  1. Effizientere Auslastung und optimierte Routen.
    Mit GPS in Firmenwagen lassen sich Standorte in Echtzeit erfassen – das ermöglicht eine deutlich präzisere Disposition. Treten Änderungen ein, können Sie so Routen kurzfristig anpassen, Leerfahrten vermeiden und Ausfallzeiten minimieren. Auch für Notfalleinsätze oder Umplanungen in der Logistik ist das ein entscheidender Pluspunkt.
  2. Bessere Dokumentation und Nachvollziehbarkeit.
    Wo ist welches Fahrzeug gerade im Einsatz? Eine GPS-Überwachung von Firmenwagen ermöglicht Ihnen eine Übersicht über alle Dienstfahrten. Damit lassen sich Einsätze gegenüber Kunden belegen, Fahrzeiten dokumentieren oder die Fahrzeugnutzung analysieren. Für das Controlling ergeben sich daraus belastbare Kennzahlen – z. B., ob bestimmte Fahrzeuge überbeansprucht oder kaum bewegt werden. Wartungsintervalle lassen sich so besser kalkulieren und die Flotte passgenau aufstellen.
  3. Höhere Sicherheit.
    Gerade bei einer wertvollen Ausstattung an Bord oder teureren Firmenwagen ist ein GPS-Tracker ein wichtiges Sicherheitsmerkmal. Wird ein Dienstwagen gestohlen, kann er so leichter geortet werden. Aber auch in Notfallsituationen kann GPS dabei helfen, dem Fahrer schnell und gezielt zu helfen.
  4. Wichtige Grundlage für weitere Digitalisierung.
    GPS ist oft nur der Einstieg: Moderne Telematiklösungen integrieren weitere Funktionen wie Fahrverhalten, Wartungszyklen oder Tankverhalten. Wer hier früh standardisiert, schafft eine belastbare Datenbasis für künftige Optimierungen im Flottenmanagement. Auch ein elektronisches Fahrtenbuch lässt sich so einfach und bequem führen.

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GPS in Firmenwagen: Was ist erlaubt?

So praktisch die GPS-Überwachung in Firmenwagen für die Fuhrparkverwaltung auch ist – aus Sicht des Datenschutzes ist sie ein sensibler Eingriff. Denn Standortdaten gelten als personenbezogene Daten, sobald sich Rückschlüsse auf eine bestimmte Person ziehen lassen. Auch im Fuhrpark dürfen Sie diese Daten nur unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfassen und verarbeiten.

Blick von oben auf einen Fuhrpark mit mehreren Reihen verschiedener geparkter Autos.

Dürfen Arbeitgeber den Standort tracken?
Ja, aber nur mit der Einwilligung des Fahrers, zur zeitweiligen Speicherung sowie mit einem berechtigten, klar definierten Zweck. Erlaubt ist z. B. der GPS-Einsatz in Firmenwagen

  • zur Optimierung der Routenplanung, 
  • zur Kraftstoffoptimierung,
  • zur Dokumentation von Fahrzeiten.

Die Grundlage hierfür liefert Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Verbindung mit § 26 Abs. 1 BSDG: Damit ist die Datenverarbeitung erlaubt, wenn sie für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Ist eine GPS-Überwachung in Firmenwagen mit Privatnutzung erlaubt?
Das GPS-Tracking in Firmenwagen darf nur während der dienstlichen Nutzung erfolgen. Wird das Firmenfahrzeug privat genutzt, dürfen Sie GPS-Daten bei privaten Fahrten nicht aufzeichnen oder müssen dem Fahrer die Möglichkeit geben, diese abzuschalten. Andernfalls verstößt das Tracking gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung sowie die Rechtsgrundlagen für eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 und Art. 6 DSGVO

Muss ich die Zustimmung der Mitarbeiter für GPS im Firmenwagen einholen?
Ist das GPS-Tracking zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich, kann es auch ohne gesonderte Zustimmung des Mitarbeiters zulässig sein. Das gilt z. B. bei Poolfahrzeugen im Außendienst oder bei zwingender betrieblicher Notwendigkeit. In anderen Fällen wird die GPS-Überwachung des Firmenwagens über eine Einwilligung des Mitarbeiters nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO abgesichert.

Was ist nicht erlaubt beim GPS-Tracking von Firmenwagen?

Grundsätzlich nicht zulässig ist die komplette Verfolgung von Fahrten zur Leistungskontrolle, wie etwa die Überwachung von Pausenzeiten. Dazu zählt auch das Anfertigen vollständiger Bewegungsprofile, die dazu genutzt werden, Umwege oder private Fahrten zu identifizieren. In Einzelfällen sind jedoch anlassbezogene und verhältnismäßige Kontrollen möglich, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt.

Ein besonders kritischer Punkt ist die heimliche GPS-Überwachung ohne Wissen des betroffenen Mitarbeiters. Sie ist grundsätzlich unzulässig und verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht. Im Normalfall drohen arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Konsequenzen bis hin zu Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO.

Zwei Männer stehen neben einem Fahrzeug. Der linke hält ein Klemmbrett in der Hand und erklärt dem interessierten Mann neben ihm etwas.

Was sollten Unternehmen beim GPS-Tracking in Firmenwagen beachten?

Wer GPS-Überwachung für seine Firmenwagen im Fuhrpark einsetzen möchte, muss mehr beachten als die technische Umsetzung – Datenschutz, Mitarbeiterbeteiligung und rechtliche Vorgaben bestimmen, ob das System tragfähig ist. Mit diesen Schritten gelingt die Einführung DSGVO-konform und praxistauglich.

  1. Zweck klar definieren und dokumentieren.
    Bevor Sie Ihre Firmenwagen mit einem GPS-Tracker ausstatten, müssen Sie den konkreten betrieblichen Zweck festlegen: Geht es um die Tourenplanung? Um die Sicherheit bei Diebstahlrisiko? Um die Erfassung von Einsatzzeiten? Nur wenn der Zweck angemessen und nachvollziehbar ist, lässt sich die Datenverarbeitung rechtlich absichern.
  2. Beteiligung des Betriebsrats sicherstellen.
    Verfügt Ihr Unternehmen über einen Betriebsrat, ist seine Zustimmung Pflicht. Der Grund: GPS-Systeme in Firmenwagen gelten als technische Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht deshalb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
    In der Praxis wird oft eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die u. a. Einsatzbereiche, Zugriffsbefugnisse, Speicherdauer und Datenschutzstandards verbindlich regelt.
  3. Mitarbeiter einbinden.
    Auch unabhängig vom Betriebsrat sollten Sie Ihre Fahrer frühzeitig zu Umfang und Verwendungszweck der GPS-Überwachung aufklären. Bei individuell zugewiesenen Firmenwagen ist eine persönliche Einwilligung des Mitarbeiters erforderlich, sofern das Tracking nicht auf einer anderen tragfähigen Rechtsgrundlage beruht (etwa einer Betriebsvereinbarung).

    Wichtig:
    Die Einwilligung muss informiert, jederzeit widerrufbar und freiwillig erfolgen. Eine Ablehnung darf daher nicht zu Nachteilen führen, etwa dem Ausschluss der Fahrzeugnutzung.

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So lässt sich GPS-Überwachung in Firmenwagen umsetzen.

Die GPS-Überwachung in Firmenwagen darf nicht zur Dauerbeobachtung werden. Entscheidend ist, dass Ihr System private Fahrten ausschließt und die Ortung nur während der Arbeitszeit ermöglicht. Moderne GPS-Lösungen bieten dafür klare technische Steuerungsmöglichkeiten.

  • Ortungsanzeige im Fahrzeug: Das System sollte sichtbar anzeigen, wenn die GPS-Funktion aktiv ist – z. B. über ein Symbol oder eine Kontrollleuchte.
  • Deaktivierung bei Privatnutzung: Fahrer müssen die Ortung bei privaten Fahrten manuell ausschalten oder das System muss automatisch auf „Privatmodus“ umschalten können.
  • Zeitsteuerung für Tracking: Die Ortung sollte auf die Arbeitszeit begrenzt sein – z. B. über voreingestellte Zeitfenster oder eine Kopplung an das digitale Fahrtenbuch. Nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei Diebstahl des Firmenwagens) kann eine zeitlich begrenzte GPS-Überwachung außerhalb der Arbeitszeit zulässig sein.
  • Eingeschränkter Zugriff auf Daten: Nur autorisierte Personen im Fuhrparkmanagement oder Controlling dürfen Zugriff auf die Daten haben.
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