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Das Geschäftskunden-Magazin der Volkswagen Leasing.
  • 25.03.2026
  • 4 Minuten

Die 1-Prozent-Regelung beim Dienstwagen: So berechnen Sie den geldwerten Vorteil. 

Die 1-Prozent-Regelung auf einen Blick:

  • Die 1-Prozent-Regelung ermöglicht eine pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils eines Firmenwagens.
  • Alternativ kann der geldwerte Vorteil durch ein Fahrtenbuch ermittelt werden, das die tatsächliche Nutzung dokumentiert.
  • Bei bestimmten vollektrischen Dienstwagen und Plug-in-Hybriden berechnet sich der geldwerte Vorteil nur mit 0,25 % oder 0,5 % des Bruttolistenpreises.

Was ist der geldwerte Vorteil bei einem Firmenwagen?

Ein Firmenwagen ist eine wertvolle Unterstützung im Arbeitsalltag – besonders wenn der Arbeitgeber auch Privatfahrten erlaubt. Da Arbeitnehmer dadurch einen privaten und finanziellen Nutzen erhalten, betrachtet das Finanzamt dies als „geldwerten Vorteil“. Dieser ist nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG einkommenssteuerpflichtig.

Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils gibt es zwei Methoden: die 1-Prozent-Regelung (Listenpreismethode) oder die exakte Abrechnung über ein Fahrtenbuch.

Wie funktioniert die 1-Prozent-Regelung?

Die 1-Prozent-Regelung ermöglicht die pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils. Monatlich wird 1 % des Bruttolistenpreises (BLP) für die private Nutzung Ihres Firmenwagens angesetzt. Für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte kommen in der Regel 0,03 % des BLP pro Entfernungskilometer (0,03-Prozent-Regelung) hinzu.

Die Anwendung der 1-Prozent-Regelung bzw. der pauschalen Nutzungswertmethode ist in § 8 Abs. 2, 3 und 5 EStG sowie R 8.1 Abs. 9 Nummer 1 LStR geregelt.

Wie wird der geldwerte Vorteil bei der 1-Prozent-Regelung versteuert?

Die Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt in der Regel direkt über Ihre monatliche Gehaltsabrechnung. Dabei wird ein Prozent des Bruttolistenpreises fiktiv auf Ihr Bruttogehalt aufgeschlagen und darüber versteuert. Auf diese höhere Summe zahlen Sie dann Ihre Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Kirchensteuer.

Sonderregelungen für rein elektrische Dienstwagen und Plug-In-Hybride.

Fahren Sie einen Hybridelektro- oder E-Firmenwagen, profitieren Sie unter Umständen von der sogenannten 0,25-%- oder 0,5-%-Regelung. Das bedeutet: Als Berechnungsgrundlage für den geldwerten Vorteil wird nur ein Viertel oder die Hälfte des Bruttolistenpreises herangezogen, welcher dann mit 1 % multipliziert wird. 

  • 0,25-Prozent-Regelung: Für reine Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro.
  • 0,5-Prozent-Regelung: Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis über 100.000 Euro sowie für Plug-in-Hybride, die bestimmte Umweltauflagen erfüllen.

Wichtig: Die geringere Bemessungsgrundlage wird auch für die Fahrten von Ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz angesetzt.

Beispielrechnung: Welche Kosten können bei der 1-Prozent-Regelung entstehen?

Angenommen, Sie bekommen einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 23.000 Euro und einer Sonderausstattung für 2.500 Euro zur privaten Nutzung überlassen. Ihr einfacher Arbeitsweg beträgt 20 Kilometer. Der geldwerte Vorteil berechnet sich dann folgendermaßen:

Schritt 1: Privatnutzung (1-Prozent-Regelung)

PostenBetrag

Bruttolistenpreis des Fahrzeugs

23.000 Euro

+ Sonderausstattung

2.500 Euro

= Gesamtwert des Fahrzeugs

25.500 Euro

Pauschaler geldwerter Vorteil (1 % pro Monat)

255 Euro/Monat

Schritt 2: Arbeitsweg (0,03-Prozent-Regelung)

Zuschlag für Fahrten zw. Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (pro Entfernungskilometer)Betrag

25.500 € × 0,03 % × 20 km

153 €

Schritt 3: Gesamter geldwerter Vorteil

Bestandteil

Betrag

Privatnutzung (1 %)

255 €

Arbeitsweg (0,03 %)

153 €

Gesamter geldwerter Vorteil

408 € pro Monat

Eine zurechtgemachte Frau in weißer Bluse fährt lächelnd in Ihrem Dienstwagen.

Wann gilt die 0,002-Prozent-Regelung beim Dienstwagen?

Nicht jeder nutzt den Firmenwagen täglich für den Arbeitsweg. Wenn Ihre Fahrten zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte nur gelegentlich stattfinden, kann statt der 0,03-Prozent-Regelung auch die Einzelbewertung mit 0,002 % pro Fahrt angewendet werden.

Dabei gilt:

  • 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer
  • Berechnung pro tatsächlicher Fahrt
  • maximal 180 Fahrten pro Jahr

Diese Variante kann günstiger sein, wenn Sie den Arbeitsweg nur selten mit dem Firmenwagen zurücklegen – z. B. bei häufigem Homeoffice mit Dienstwagen, regelmäßigen Dienstreisen oder wenn Sie für den Arbeitsweg unterschiedliche Verkehrsmittel nutzen.


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Die Alternative zur 1-Prozent-Regelung: Wie funktioniert ein Fahrtenbuch?

In einem Fahrtenbuch dokumentieren Sie alle Fahrten mit Ihrem Firmenwagen. Wichtig ist, dass Sie es laufend, vollständig und nachvollziehbar führen und folgende Angaben notieren:

  • Bei geschäftlichen Fahrten: Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt, Reiseziel, Reisezweck, aufgesuchter Geschäftspartner
  • Bei privaten Fahrten: Kilometerzahl
  • Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch

Wie das Fahrtenbuch genau funktioniert, lesen Sie in unserem Beitrag Fahrtenbuch richtig führen.

Wann lohnt sich die 1-Prozent-Regelung?

Aus der Berechnungslogik ergibt sich: Die 1-Prozent-Regelung passt besonders dann, wenn Sie den Dienstwagen regelmäßig privat nutzen, der Bruttolistenpreis eher niedrig ist und der Arbeitsweg überschaubar bleibt. Für Sie selbst fällt dabei außerdem wenig bürokratischer Dokumentationsaufwand an.

Das bedeutet aber auch: Je teurer der Bruttolistenpreis Ihres privat genutzten Dienstwagens ist, desto höher der geldwerte Vorteil bei der 1-Prozent-Regelung. Nutzen Sie Ihren Dienstwagen vorwiegend beruflich, sollten Sie die Fahrtenbuch-Methode in Betracht ziehen.

Letztlich hängt es von vielen individuellen Faktoren ab, welche Methode für Sie am geeignetsten ist.


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Finden Sie in wenigen Schritten heraus, welche steuerlichen Auswirkungen ein Dienstwagen für Sie haben kann und wie Sie am meisten von Ihrem Dienstwagen profitieren können.

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Kann man vom Fahrtenbuch auf die 1-Prozent-Regelung wechseln?

Ein Wechsel zwischen den beiden Methoden kann laut Urteil (Az.: VI R 35/12) des Bundesfinanzhofs in München immer nur zum Jahresbeginn erfolgen. Es sei denn, Sie bekommen als Arbeitnehmer in einem laufenden Jahr ein neues Fahrzeug.

Gut zu wissen: Bei Angestellten legt der Arbeitgeber zu Jahresbeginn die Versteuerungsmethode für den Lohnsteuerabzug fest – dies ist häufig aus Vereinfachungsgründen die 1-Prozent-Regelung. Sie können als Arbeitnehmer dennoch parallel ein lückenloses Fahrtenbuch führen.

Ergibt Ihre Berechnung am Jahresende, dass das Fahrtenbuch günstiger gewesen wäre, können Sie den niedrigeren geldwerten Vorteil in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Disclaimer:

Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 2. HS und S. 3 2. HS Einkommensteuergesetz als Elektrofahrzeuge definierten Kraftfahrzeuge werden vorangehend als Elektrofahrzeuge, vollelektrische Fahrzeuge oder E-Fahrzeuge bezeichnet unter der Voraussetzung, dass diese Kraftfahrzeuge keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer ausstoßen dürfen. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 2. HS und S. 3 2. HS Einkommensteuergesetz als extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge definierten Kraftfahrzeuge werden nachfolgend, der Vereinfachung halber, als Hybridelektrofahrzeuge oder Plug-in-Hybride bezeichnet unter der Voraussetzung, dass dies extern aufladbar sein müssen.
Bei den obigen Ausführungen wird vorausgesetzt, dass es sich um eine steuerlich anerkannte Dienstwagengestellung gem. § 8 Abs. 2 S. 2-5 Einkommensteuergesetz handelt.
Das Vorliegen einer steuerlichen ersten Tätigkeitsstätte ist vom Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter eigenständig zu prüfen. In den obigen Ausführungen wird das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte angenommen. 
Eine umsatzsteuerliche Beurteilung der Kraftfahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer wurde nicht vorgenommen uns ist folglich kein Gegenstand der Ausführungen.

Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine steuerliche Beratung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) dar. Zur Prüfung etwaigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Auswirkungen einer Kraftfahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Steuerberater.

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