E-Firmenwagen versteuern: Das gilt bei der 0,25-%- und 0,5-%-Regelung 2026.
Die 0,25-%- und 0,5-%-Regelungen auf einen Blick:
- Die 0,25-%-Regelung und 0,5-%-Regelung bieten steuerliche Vergünstigungen beim geldwerten Vorteil für bestimmte Hybridelektro- und vollelektronische Firmenwagen.
- Die 0,25-%-Regelung gilt aktuell für vollelektrische Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro, wenn diese nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden.
- Die 0,5-%-Regelung greift 2026 für reine E-Firmenwagen über 100.000 Euro Bruttolistenpreis und Plug-in-Hybriden, die bestimmte Umweltauflagen erfüllen. Auch hier gelten Vorgaben beim Anschaffungszeitraum.
Wie wird die private Nutzung von Dienstwagen versteuert?
Sie bekommen einen Dienstwagen zur privaten Nutzung angeboten? Damit erhalten Sie als Arbeitnehmer einen sogenannten geldwerten Vorteil. Denn: Ihr Arbeitgeber stellt Ihnen eine Leistung zur Verfügung, von der Sie privat profitieren. Allerdings muss diese grundsätzlich monatlich versteuert werden – und ist gegebenenfalls sozialversicherungspflichtig.
Zur Versteuerung dieses geldwerten Vorteils gibt es zwei Methoden:
- Die pauschale 1-%-Regelung: Sie setzen 1 % des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerten Vorteil an.
- Das Fahrtenbuch: Sie dokumentieren alle Fahrten und ermitteln exakt den Anteil für private Nutzung.
Wann kommt die 0,25-%- oder die 0,5-%-Regelung zur Anwendung?
Wer einen Plug-in-Hybriden oder vollelektrischen Dienstwagen privat nutzen darf, profitiert unter bestimmten Voraussetzungen von steuerlichen Erleichterungen. Hier kommen die Halbierungsregelung (nachfolgend 0,5-%-Regelung) bzw. Viertelregelung (nachfolgend 0,25-%-Regelung) ins Spiel: Sie reduzieren den geldwerten Vorteil, der monatlich versteuert werden muss – und entlasten damit Arbeitnehmer wie Arbeitgeber.
Für welche Fahrzeuge gilt die 0,5-%-Regelung 2026?
Bei vollelektrischen Firmenwagen, deren Bruttolistenpreis über 100.000 Euro liegt, sowie bei Plug-in-Hybriden (extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen) haben Sie als Arbeitnehmer gegenüber Verbrennern einen möglichen Steuervorteil. Unter bestimmten Voraussetzungen greift hier die 0,5-%-Regelung: Bei dieser wird nur die Hälfte der üblichen Bemessungsgrundlage für die Versteuerung des geldwerten Vorteils angesetzt.
Konkret bedeutet das: Der geldwerte Vorteil durch private Fahrten (dazu zählt nicht der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte sowie andere Ausnahmen) wird bei diesen Fahrzeugen nur auf Basis des halben Bruttolistenpreises berechnet. Von der reduzierten Grundlage wird dann 1 % monatlich versteuert.
Für welche Plug-in-Hybride gilt die 0,5-%-Regelung 2026?
Bei Plug-in-Hybriden, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden, tritt die 0,5-%-Regelung nur in Kraft, wenn eine von zwei zentralen Voraussetzungen erfüllt ist:
- einen CO2-Ausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer oder
- eine Reichweite von 80 Kilometern mit rein elektrischem Antrieb.1
Wichtig zu wissen: Entscheidend dafür, ob der steuerliche Vorteil zum Tragen kommt, ist der Zeitpunkt der erstmaligen privaten Überlassung an einen Mitarbeiter – nicht das Anschaffungsdatum.2
Was gilt für Hybridelektro-Dienstwagen, die vor dem 01.01.2025 zugelassen wurden?
Die Voraussetzungen der 0,5-%-Regelung für Plug-in-Hybriden wurden zum 01.01.2025 verschärft.
Zum Vergleich: Bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2025 war eine Mindestreichweite von 60 Kilometern mit rein elektrischem Antrieb vorgeschrieben.3
Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Hybridelektro-Dienstwagen vor Anfang 2025 überlassen, ändert sich an der Besteuerung für Sie nichts.
Wie werden Plug-in-Hybride versteuert, die eine der Voraussetzungen nicht erfüllen?
Bei zu hohem CO2-Ausstoß pro gefahrenem Kilometer oder einer elektrischen Reichweite unter 80 Kilometer müssen Sie Ihren Plug-in-Hybriden mit der für Verbrenner üblichen 1-Prozent-Regelung versteuern.
Unter welchen Voraussetzungen werden E-Firmenwagen 2026 nach der 0,5-%-Regelung versteuert?
Bei vollelektrischen Firmenwagen, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden, greift die 0,5-%-Regelung, wenn der Bruttolistenpreis höher als 100.000 Euro ist.
Auch hier gilt: Ausschlaggebend ist das Datum, an dem das Fahrzeug erstmalig dem Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlassen wurde – nicht das Kauf- oder Leasingdatum.2
Reine E-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis unter 100.000 Euro können dagegen von der 0,25-%-Regelung profitieren – und sind damit steuerlich noch attraktiver.
Wann kommt die 0,25-%-Regelung zur Anwendung?
Die 0,25-%-Regelung gilt aktuell für rein elektrische Firmenwagen, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2031 angeschafft wurden. Folgende Voraussetzungen müssen für die Anwendung erfüllt sein:
- Das Fahrzeug verursacht keine CO₂-Emissionen pro gefahrenem Kilometer.
- Der Bruttolistenpreis beträgt maximal 100.000 Euro.4
Bei der Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeugs nach dem 31.12.2023 bis Ende Juni 2025 galt noch eine Obergrenze des Bruttolistenpreises von 70.000 Euro.5
Wie bei der 0,5-%-Regelung gilt auch hier: Maßgebend dafür, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Vergünstigung erfüllt sind, ist der Zeitpunkt der erstmaligen privaten Überlassung des Fahrzeuges an den Arbeitnehmer – nicht das Anschaffungsdatum.2
Wie funktioniert die 0,25-%-Regelung?
Bei der 0,25-%-Regelung wird grundsätzlich nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage zur Versteuerung angesetzt. Genau genommen heißt das: Nicht der Prozentsatz wird geviertelt, sondern der Bruttolistenpreis, welcher dann mit den 1 % multipliziert wird.
Beispiel:
- Bruttolistenpreis: 80.000 Euro
- Ein Viertel (0,25 %) davon: 20.000 Euro
- 1 % davon = 200 Euro (geldwerter Vorteil pro Monat)
Dieser Betrag stellt den geldwerten Vorteil dar, der Ihnen allein durch die Privatnutzung des Dienstwagens entsteht – also für alle privaten Fahrten außerhalb des Arbeitswegs. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt zusätzlich eine separate Versteuerung hinzu.
Was gilt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte?
Wenn Sie Ihren Dienstwagen (Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug) u. a. für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nutzen, entsteht zusätzlich zum Privatnutzungsanteil ein weiterer geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Dieser beträgt pauschal 0,03 % je Entfernungskilometer – abhängig vom jeweiligen Bruttolistenpreis:
- Bei der 0,25-%-Regelung: 0,03 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises.
- Bei der 0,5-%-Regelung: 0,03 % von der Hälfte des Bruttolistenpreises.
- Bei der 1-%-Regelung: 0,03 % vom vollen Bruttolistenpreis.
Alternativ kann der geldwerte Vorteil dieser Fahrten unter bestimmten Voraussetzungen mithilfe einer Einzelbewertung (0,002 %) ermittelt werden.6
Wie wird ein Firmenfahrrad versteuert?
Sie sind lieber mit dem Fahrrad unterwegs? Auch hier können Sie aktuell steuerlich profitieren – und zwar, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein betriebliches E-Bike zur Privatnutzung zur Verfügung stellt, das verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gilt.7 Hier gibt es zwei verschiedene Besteuerungsmodelle:
- Steuerfrei bei zusätzlicher Überlassung:
Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber das Dienstfahrrad zusätzlich zum normalen Bruttogehalt zur Verfügung, ist die private Nutzung steuerfrei. Es fällt kein geldwerter Vorteil an – weder für private Fahrten noch für den Arbeitsweg. - Pauschale Versteuerung bei Gehaltsumwandlung:
Überlässt Ihnen Ihr Arbeitgeber das E-Bike nicht zusätzlich zum Arbeitslohn, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, muss der geldwerte Vorteil monatlich versteuert werden. Seit dem 01.01.2020 gilt: Die pauschale Versteuerung beträgt 1 % eines Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des E-Bikes – inklusive Umsatzsteuer.
Wichtig zu wissen: Für die steuerliche Bewertung ist in diesen Fällen nicht das Kauf- oder Leasingdatum relevant, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Fahrrad erstmals zur privaten Nutzung überlassen wird. Das muss zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 erfolgen.
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Zum Bike-LeasingWas gilt bei E-Bikes mit Kfz-Zulassung?
Bei Fahrrädern, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingestuft sind – etwa bei schnellen S-Pedelecs –, gelten die steuerlichen Regelungen für Kraftfahrzeuge. In diesen Fällen kommt auch die 0,25-%- oder 0,5-%-Regelung infrage, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Fazit: Mit der passenden Option mögliche Steuervorteile genießen.
Stromgetrieben von der Arbeit nach Hause und danach mit dem E-Auto an den See? Das könnte auch für Sie eine spannende Option sein. Reden Sie doch einfach mal mit Ihrem Chef über die Möglichkeiten der Nutzung von E-Firmenwagen. Monatliche Steuervorteile, Förderungen und Umweltaspekte dienen als schlagkräftige Argumente. Dann können vielleicht auch Sie 2026 „elektrisiert“ Steuervorteile genießen.
Disclaimer:
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 2. HS und S. 3 2. HS Einkommensteuergesetz als Elektrofahrzeuge definierten Kraftfahrzeuge werden vorangehend als Elektrofahrzeuge, vollelektrische Fahrzeuge oder E-Fahrzeuge bezeichnet unter der Voraussetzung, dass diese Kraftfahrzeuge keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer ausstoßen dürfen. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 2. HS und S. 3 2. HS Einkommensteuergesetz als extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge definierten Kraftfahrzeuge werden nachfolgend, der Vereinfachung halber, als Hybridelektrofahrzeuge oder Plug-in-Hybride bezeichnet unter der Voraussetzung, dass dies extern aufladbar sein müssen.
Bei den obigen Ausführungen wird vorausgesetzt, dass es sich um eine steuerlich anerkannte Dienstwagengestellung gem. § 8 Abs. 2 S. 2-5 Einkommensteuergesetz handelt.
Das Vorliegen einer steuerlichen ersten Tätigkeitsstätte ist vom Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter eigenständig zu prüfen. In den obigen Ausführungen wird das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte angenommen.
Eine umsatzsteuerliche Beurteilung der Kraftfahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer wurde nicht vorgenommen uns ist folglich kein Gegenstand der Ausführungen.
Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine steuerliche Beratung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) dar. Zur Prüfung etwaigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Auswirkungen einer Kraftfahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Steuerberater.