Dienstwagen im Homeoffice 2026 richtig versteuern.
Dienstwagen im Homeoffice versteuern auf einen Blick:
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Auch bei einer Tätigkeit aus dem Homeoffice muss der Dienstwagen versteuert werden.
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Dafür kommt beispielsweise die 1-%-Regel, die Fahrtenbuch-Methode oder die 0,002-%-Regelung infrage.
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Elektro- und Hybridfahrzeuge bieten steuerliche Vorteile, insbesondere wenn sie zu Hause geladen werden.
Ist das Homeoffice eine erste Tätigkeitsstätte?
Ob Ihr Homeoffice als erste Tätigkeitsstätte gilt, hängt von der vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung Ihrer Arbeitsbedingungen ab. Nach § 9 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) wird die erste Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber festgelegt. In der Regel ist dies der Ort, an dem der Arbeitnehmer dauerhaft tätig ist oder an dem er seine berufliche Tätigkeit regelmäßig aufnimmt.
Für die steuerliche Behandlung von Fahrten mit dem Firmenwagen bedeutet das:
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Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und dem Betrieb des Arbeitgebers gelten weiterhin als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und unterliegen der entsprechenden Besteuerung.
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Nutzen Sie Ihren Firmenwagen ausschließlich für Dienstfahrten oder private Fahrten, ohne regelmäßig zum Betrieb zu fahren, können alternative Versteuerungsmethoden wie die 0,002-%-Regelung in Betracht gezogen werden.
Wichtig: Eine klare Regelung im Arbeitsvertrag oder in der Nutzungsvereinbarung für den Firmenwagen schafft Transparenz und erleichtert die steuerliche Abwicklung. Klären Sie im Zweifelsfall mit Ihrem Arbeitgeber, ob Ihr Homeoffice als erste Tätigkeitsstätte gilt.
Firmenwagen versteuern: Welche Methoden gibt es?
Neben der pauschalen 1-%-Regelung gibt es außerdem die Fahrtenbuch-Methode sowie die 0,002-%-Regelung.
Besteuerung des Firmenwagens nach der 1-%-Regelung.
Wenn Sie Ihren Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, muss der dadurch entstehende geldwerte Vorteil entsprechend versteuert werden. Dies geschieht üblicherweise gemäß der pauschalen 1-%-Regelung:
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Bei vollelektrischen Dienstwagen (ohne Kohlendioxidemission je gefahrenem km) oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kann die begünstigende 0,25-%- oder 0,5-%-Regelung des Bruttolistenpreises greifen.
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Für angeschaffte vollelektrische Firmenwagen (ohne Kohlendioxidemission je gefahrenem km) nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 01. Januar 2031 gilt erstmal die Bruttolistenpreisgrenze von 100.000 Euro für die Anwendung der 0,25-%-Regelung (Viertelregelung).1
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Der Bruttolistenpreis eines nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 01. Januar 2031 angeschafften Plug-in-Hybrid-Firmenwagens wird zur Hälfte der 1-%-Versteuerung zugrunde gelegt – vorausgesetzt, das Fahrzeug erreicht mindestens 80 Kilometer Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine oder hat eine CO2-Emission von maximal 50 g/je gefahrenem km.2
Bei der Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer (Dienstwagengestellung) ist für die Anwendung der Viertel- beziehungsweise 0,5-%-Regelung nicht das Anschaffungsdatum maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug erstmals zur privaten Nutzung überlassen wird.3
Besteuerung des Firmenwagens nach der Fahrtenbuch-Methode.
Alternativ können Sie Ihren Firmenwagen auch nach der Fahrtenbuch-Methode versteuern. Das kann sich besonders lohnen, wenn Sie überwiegend berufliche Strecken zurücklegen.
Die Fahrtenbuch-Methode ermöglicht eine genauere Berechnung des geldwerten Vorteils für Ihren Dienstwagen. Sie führen dabei ein detailliertes Protokoll, in dem jede Fahrt einzeln aufgeführt ist. Dazu gehören u. a. Dienst- und Privatfahrten sowie Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für jede Fahrt notieren Sie Kilometerstand, Datum, Ziel und Zweck. Der sich danach ergebende private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des Kfz, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtstrecke entspricht.4
Im Falle der 1-%-Regelung liegt der Besteuerung des Firmenwagens der Bruttolistenpreis zugrunde: 1 % des Bruttolistenpreises müssen Sie unabhängig der tatsächlich gefahrenen Strecken – aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit – monatlich versteuern. Wenn der Dienstwagen für Fahrten von der Wohnung zu der ersten Tätigkeitsstätte genutzt werden darf, muss dafür grundsätzlich (und gegebenenfalls auch für andere Fallkonstellationen) ein zusätzlicher lohnsteuerlicher geldwerter Vorteil berücksichtigt werden. Für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte würde dieser 0,03 % (monatlich pauschal) vom steuerlichen Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer betragen.
Doch was ist, wenn Sie gar nicht jeden Tag zur Arbeit fahren, sondern im Homeoffice tätig sind?
Dienstwagen versteuern im Homeoffice: Das lohnt sich.
Für Mitarbeiter mit Homeoffice und Firmenwagen lohnt sich die pauschale 1-%-Regelung, die gleichzeitig die monatliche Besteuerung des Arbeitswegs mit pauschal 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer vorsieht. Voraussetzung ist, dass der Dienstwagen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt werden darf.
Wird dieser Weg jedoch kaum zurückgelegt, entsteht Ihnen als Arbeitnehmer ein finanzieller Nachteil. Sie könnten nun überlegen, die Steuermethode zu wechseln und auf ein Fahrtenbuch umzusteigen.
Die Steuermethode für Firmenwagen kann nur zu Jahresbeginn oder bei einem Fahrzeugwechsel geändert werden.5 Ein Fahrtenbuch erfordert zudem viel Aufwand und ist nicht immer eine sinnvolle Alternative zur 1-%-Regelung.
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Zum FlottenleasingDie 0,002-%-Regelung für Firmenwagen im Homeoffice.
Die 0,002-%-Regel ist eine Alternative zur 0,03-%-Pauschale und lohnt sich, wenn Sie an weniger als 15 Tagen pro Monat mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren. Dabei werden pro Entfernungskilometer 0,002 % des Bruttolistenpreises berechnet.6
Voraussetzung ist, dass Sie im Jahr maximal 180 Tage zur ersten Tätigkeitsstätte pendeln. Die Fahrten müssen Sie detailliert dokumentieren und monatlich Ihrem Arbeitgeber melden, der diese Unterlagen aufbewahren muss.7
Ein Wechsel zur 0,002-%-Regel ist nur zu Jahresbeginn möglich. Rückwirkend kann sie jedoch über die private Einkommensteuererklärung beantragt werden, um zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzufordern.
Beispielrechnung 2026: Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei überwiegendem Homeoffice.
Nehmen wir für eine Beispielrechnung Folgendes an: Sie haben einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro. Die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte beträgt 30 Kilometer; nach der pauschalen Methode beträgt Ihr geldwerter Vorteil hier 0,03 % von 50.000 Euro multipliziert mit den 30 Kilometern.
Bei der Einzelbewertung werden 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Kilometer und tatsächlicher Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte berechnet.
Für einen Monat ergeben sich somit folgende Zahlen:
| Pauschale Berechnung (0,03 %) | Einzelbewertung (0,002 %) 20 Tage | Einzelbewertung (0,002 %) 15 Tage | Einzelbewertung (0,002 %) 5 Tage | |
|---|---|---|---|---|
| Monatlicher Nutzungsvorteil: 1 % von 50.000 € | 500 € | 500 € | 500 € | 500 € |
| Fahrten Wohnung <-> erste Tätigkeitsstätte | 450 € | 600 € | 450 € | 150 € |
| Geldwerter Vorteil insg. | 950 € | 1.100 € | 950 € | 650 € |
Diese Rechnung zeigt deutlich, in welchen Fällen sich eine pauschale Berechnung und in welchen Fällen sich die Einzelbewertung – im Rahmen der monatlichen Betrachtung – mehr lohnen kann:
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Bei 15 monatlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fällt Ihr geldwerter Vorteil bei beiden Methoden genau gleich aus.
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Arbeiten Sie häufiger, also monatlich über 15 Mal, vom Büro aus, ist die pauschale Berechnung mit 0,03 % günstiger.
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Verbringen Sie jedoch mehr Zeit im Homeoffice und fahren weniger als 15 Mal im Monat zur Arbeit, beschert Ihnen die Einzelbewertung einen deutlich niedrigeren geldwerten Vorteil, den Sie versteuern müssen.
Elektroauto als Dienstwagen: Wie wird das Laden abgerechnet?
Ob Sie das Auto an Ihrer Betriebsstätte oder zu Hause laden, entscheidet darüber, wie der Ladevorgang eines E- oder Hybriddienstwagens versteuert wird:
- Das kostenlose oder vergünstigte Laden eines Elektro- oder Hybrid-Dienstwagens beim Arbeitgeber ist steuerfrei.8
- Das Laden zu Hause kann bei Nachweis der Stromkosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.9
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Damit Ihre Fahrer ihre Dienstfahrzeuge unterwegs laden können, bietet die Charge&Fuel Card bargeldloses Laden an mehr als 23.000 Tankstellen in Europa (inkl. DE) und mehr als 900.000 Ladepunkten in 28 europäischen Ländern.
Zur Charge&Fuel CardFirmenwagen im Homeoffice 2026 clever versteuern: So optimieren Sie die Besteuerung.
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0,03-%-Pauschale: Arbeiten Sie mehr als 15 Tage pro Monat bzw. mehr als 180 Tage im Kalenderjahr im Betrieb (erste Tätigkeitsstätte) des Arbeitgebers, berechnet sich Ihr geldwerter Vorteil nach der 0,03-%-Pauschale pro Entfernungskilometer.
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Fahrtenbuch-Methode: Verbringen Sie viel Zeit im Homeoffice und im Schnitt weniger als 15 Tage pro Monat bzw. weniger als 180 Tage im Kalenderjahr vor Ort im Betrieb (erste Tätigkeitsstätte), kann sich die Einzelbewertung dieser Fahrten lohnen.
- Das Fahrtenbuch lohnt sich für Sie als Dienstwagenfahrer vor allem dann, wenn Sie Ihren Firmenwagen kaum privat nutzen.
- Beantragung der 0,002-%-Regelung: Arbeiten Sie unerwartet weniger als 180 Tage im Bürp, können Sie über die Steuererklärung zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückfordern. So bleibt der Firmenwagen auch im Homeoffice mit allen Vorteilen nutzbar.
Das Wichtigste ist die frühzeitige Wahl der Versteuerungsmethode, da es für denselben Dienstwagen grundsätzlich nicht möglich ist, diese inmitten eines Kalenderjahrs zu wechseln.
Disclaimer:
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 2. HS und S. 3 2. HS Einkommensteuergesetz als Elektrofahrzeuge definierten Kraftfahrzeuge werden vorangehend als Elektrofahrzeuge, vollelektrische Fahrzeuge oder E-Fahrzeuge bezeichnet unter der Voraussetzung, dass diese Kraftfahrzeuge keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer ausstoßen dürfen. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 2. HS und S. 3 2. HS Einkommensteuergesetz als extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge definierten Kraftfahrzeuge werden nachfolgend, der Vereinfachung halber, als Hybridelektrofahrzeuge oder Plug-in-Hybride bezeichnet unter der Voraussetzung, dass dies extern aufladbar sein müssen.
Bei den obigen Ausführungen wird vorausgesetzt, dass es sich um eine steuerlich anerkannte Dienstwagengestellung gem. § 8 Abs. 2 S. 2-5 Einkommensteuergesetz handelt. Das Vorliegen einer steuerlichen ersten Tätigkeitsstätte ist vom Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter eigenständig zu prüfen. In den obigen Ausführungen wird das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte angenommen. Eine umsatzsteuerliche Beurteilung der Kraftfahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer wurde nicht vorgenommen uns ist folglich kein Gegenstand der Ausführungen.
Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine steuerliche Beratung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) dar. Zur Prüfung etwaigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Auswirkungen einer Kraftfahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Steuerberater.