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Das Geschäftskunden-Magazin der Volkswagen Leasing.
  • 02.03.2026
  • 4 Minuten

Dienstwagen und Lohnsteuer.

Dienstwagen und Lohnsteuer auf einen Blick:

  • Für die private Nutzungsmöglichkeit Ihres vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens wird grundsätzlich monatlich ein geldwerter Vorteil angesetzt, der auf Basis pauschaler Regelungen oder eines Fahrtenbuchs ermittelt wird.1
  • Ob für die Dienstwagenversteuerung eine lohnsteuerliche Begünstigungsregelung greift, hängt u. a. von der Antriebsart und der Höhe des Listenpreises Ihres Dienstwagens ab: Entweder wird der steuerliche Bruttolistenpreis (BLP) gem. § 6 Einkommensteuergesetz für die Ermittlung des lohnsteuerlichen geldwerten Vorteils bzgl. der privaten Nutzungsmöglichkeit monatlich voll zugrunde gelegt oder er darf in lohnsteuerlich begünstigten Fällen zur Hälfte oder zu einem Viertel zugrunde gelegt werden.
  • Der Mitarbeiter kann im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung grundsätzlich den Wechsel auf eine andere – als die vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuererhebung gewählten – Versteuerungsmethode des Dienstwagens beantragen. Eine frühzeitige Prüfung Ihrer persönlichen Situation und der für Sie geltenden Methode sorgt für Klarheit und einen reibungslosen Ablauf pünktlich zur Steuerfrist am 28. Februar oder 31. Juli.
Frau rechnet mit einem Taschenrechner

Dienstwagen und Lohnsteuer: Für welche Fahrzeuge kann eine lohnsteuerliche Begünstigung greifen?5

Wenn Sie Ihren Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, entsteht Ihnen ein sogenannter geldwerter Vorteil, der grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden muss. Um diesen Vorteil einfach zu ermitteln, gibt es Pauschalregelungen. Welche Regelung für Ihr Fahrzeug gilt, hängt hauptsächlich3 von der Antriebsart und dem Bruttolistenpreis ab.

  1. Die 1-%-Regelung: Für die Berechnung des lohnsteuerlichen geldwerten Vorteils bezüglich der privaten Nutzungsmöglichkeit werden die steuerlichen Bruttolistenpreise gemäß § 6 Einkommensteurgesetz bei Dienstwagen mit klassischem Verbrennungsmotor (Benziner oder Diesel) oder bei Hybridelektrofahrzeugen, welche die lohnsteuerlichen Kriterien für eine Halbierung des Bruttolistenpreises nicht erfüllen, grundsätzlich in voller Höhe zugrunde gelegt.
  2. Halbierung des Bruttolistenpreises: Diese Regelung begünstigt bestimmte Formen der Elektromobilität. Sie gilt lohnsteuerlich unter anderem für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (z. B. Plug-in-Hybride), die eine gesetzlich festgelegte elektrische Mindestreichweite erreichen oder einen maximalen Co2-Ausstoß nicht überschreiten. Ebenso findet sie bei reinen Elektrofahrzeugen ohne Kohlendioxidemission je gefahrenen km Anwendung, deren Bruttolistenpreis über einer gesetzlich festgelegten Grenze liegt. In diesen Fällen wird - für die Ermittlung des lohnsteuerlich geldwerten Vorteils bzgl. der privaten Nutzungsmöglichkeit - der steuerliche Bruttolistenpreis gem. § 6 Einkommensteuergesetz grds. zur Hälfte zugrunde gelegt.
  3. Viertelung des Bruttolistenpreises: Dies ist die größte Vergünstigung bei der Lohnsteuer für Dienstwagen. Sie ist lohnsteuerlich für reine Elektrofahrzeuge (ohne Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer) vorgesehen, deren Bruttolistenpreis einen gesetzlich festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt. In diesem Fall wird – für die Ermittlung des lohnsteuerlichen geldwerten Vorteils bzgl. der privaten Nutzungsmöglichkeit – der steuerliche Bruttolistenpreis gemäß § 6 Einkommensteuergesetz grundsätzlich zu einem Viertel zugrunde gelegt. Durch diese Regelung wird der zu berücksichtigende geldwerte Vorteil erheblich reduziert. Das macht die konsequente Elektifizierung der Flotte besonders nutzerfreundlich.4

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Fahrtenbuch: Die Alternative für volle Transparenz und eine individuellere Ermittlung des geldwerten Vorteils.

Sie nutzen Ihren Dienstwagen privat eher selten und möchten die Kosten dafür so exakt wie möglich abbilden? Dann ist das Führen eines Fahrtenbuchs vielleicht eine interessante Alternative für Sie. Im Gegensatz zu den pauschalen Regelungen wird hier der tatsächliche Anteil der Privatfahrten ermittelt, was zu einer genaueren und individuelleren Versteuerung des Dienstwagens führen kann.

Um diese Genauigkeit zu gewährleisten, muss jede Fahrt mit einigen Details, wie zum Beispiel dem Kilometerstand und dem Zweck der Fahrt, dokumentiert werden. Doch keine Sorge, das passiert heute in vielen Firmen nicht mehr mit Zettel und Stift. Zahlreiche digitale Fahrtenbuch-Apps oder direkt im Fahrzeug integrierte Systeme wie eine GPS-Überwachung können Ihnen einen Großteil der Arbeit abnehmen. Oft werden Start- und Endpunkte automatisch erfasst und Sie müssen unter anderem nur noch fehlende Informationen, wie zum Beispiel den Zweck der Fahrt ergänzen.

Diese Regelung kann für alle Fahrer vorteilhaft sein, deren privater Nutzungsanteil gering ist und die eine genaue, auf ihrer tatsächlichen Nutzung basierende Lohnversteuerung bevorzugen.5


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Checkliste: Informieren Sie sich als Mitarbeiter vorab.

Um Klarheit für sich als Mitarbeiter zu schaffen, wie der Dienstwagen lohnsteuerlich berücksichtigt wird, können Sie einige einfache Schritte befolgen. Eine proaktive Klärung hilft, Missverständnisse zu vermeiden und sicher durch den administrativen Prozess zu kommen.

  • Dienstwagenrichtlinie prüfen: In der Regel gibt es in Ihrem Unternehmen eine offizielle Dienstwagenrichtlinie. Werfen Sie einen Blick hinein, denn dort sind die für Sie geltenden Regeln und Ansprechpartner verbindlich festgehalten.

  • Abrechnungsmethode klären: Stellen Sie sicher, dass Sie wissen, welche Methode für Sie angewendet wird. Oft gibt ein Blick auf Ihre Gehaltsabrechnung Aufschluss. Fragen Sie im Zweifel bei der zuständigen Abteilung nach.

  • Ansprechpartner kennen: Wissen Sie, an wen Sie sich bei Fragen wenden können? Machen Sie sich mit den zuständigen Personen im Fuhrparkmanagement oder in der Personalabteilung vertraut.

Wichtig: Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine steuerliche Beratung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) dar. Zur Prüfung etwaigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Auswirkungen einer Kraftfahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Steuerberater.

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