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Das Wichtigste in Kürze.
Ein Fahrzeugschein, auch Zulassungsbescheinigung Teil I genannt, ist ein offizielles Dokument, das die Zulassung und technische Daten eines Fahrzeugs bestätigt. Es enthält Informationen wie das Kennzeichen, die Fahrzeugidentifikationsnummer, technische Details und den Namen des Fahrzeughalters. Der Fahrzeugschein muss stets im Fahrzeug mitgeführt werden, da er bei Verkehrskontrollen vorzuzeigen ist. Er unterscheidet sich vom Fahrzeugbrief, der die Eigentumsverhältnisse nachweist und nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden sollte.
Der Fahrzeugschein: Was Sie wissen sollten.
Der Fahrzeugschein wird für alle Kraftfahrzeuge in Deutschland ausgestellt. Doch wozu genau dient das Dokument? Wo finde ich welche Informationen? Und wann müssen Änderungen im Fahrzeugschein eingetragen werden? Diese und mehr wichtige Infos rund um die Zulassungsbescheinigung Teil I haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Was ist der Fahrzeugschein?
Der sogenannte Fahrzeugschein heißt offiziell „Zulassungsbescheinigung Teil I“. Da er bis 2005 noch den Namen Fahrzeugschein trug, wird er aber auch heute noch häufig so genannt. Es handelt sich um eine gefaltete Karte im Format DIN A7. Wenn das Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, muss der Fahrer den Fahrzeugschein stets mitführen. Denn so kann zum Beispiel bei einer polizeilichen Kontrolle festgestellt werden, ob das Kfz für den Straßenverkehr zugelassen ist. Dabei muss stets das Original vorgelegt werden, eine Kopie der Zulassungsbescheinigung ist nicht ausreichend.
Welche Informationen liefert der Fahrzeugschein?
Aufgeführt sind im Fahrzeugschein zum einen die Daten des Fahrzeughalters, zum anderen die wichtigsten technischen Informationen über das Kfz. Diese sind auch für den Halter bzw. Fahrer des Fahrzeugs oft hilfreich. So können Sie direkt im Fahrzeugschein nachschauen, wie viel Anhängelast Ihr Auto ziehen darf oder wie schwer Sie es beladen dürfen. Auch wenn Sie den Wert Ihres Autos über die Schwacke-Liste schätzen lassen wollen, können Sie Ihren Fahrzeugtyp mithilfe der Herstellernummer (HSN) und Typschlüsselnummer (TSN), die im Fahrzeugschein zu finden sind, sehr einfach heraussuchen.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief?
Der Fahrzeugbrief, seit 2005 eigentlich „Zulassungsbescheinigung Teil II“, weist den Halter eines Fahrzeugs aus. Dessen persönliche Daten sind hier ebenso festgehalten wie Fahrgestellnummer und Kennzeichen des Kfz. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme muss es sich bei der im Fahrzeugbrief aufgeführten Person nicht zwangsläufig um den Besitzer des Fahrzeugs handeln – die eingetragene Person ist lediglich verfügungsberechtigt. Ebenso ist im Fahrzeugbrief ein eventueller Vorhalter eingetragen. Zusammen mit dem Fahrzeugschein bildet der Fahrzeugbrief die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs.
Mitführen muss man den Fahrzeugbrief, anders als den Fahrzeugschein, nicht. Sie sollten ihn sicher verwahren, da eine neue Beantragung bei Verlust teuer ist. Außerdem wird der Fahrzeugbrief für die Ab- oder Ummeldung des Kfz benötigt.
Fahrzeugschein: Wo steht was?
Um die Angaben im Kfz-Schein innerhalb der EU zu vereinheitlichen und Sprachbarrieren zu verhindern, hat man sich statt Bezeichnungen der Felder für Kürzel entschieden. Das jedoch macht den Fahrzeugschein auf den ersten Blick schwer verständlich. Unserer Übersicht können Sie die Bedeutung der Kürzel entnehmen.
Übersicht der Abkürzungen auf dem Fahrzeugschein.
Abkürzung | Erklärung |
---|---|
A |
Amtliches Kennzeichen |
C 1.1 |
Name oder Firmenname des Halters |
C 1.2 |
Vorname |
C 1.3 |
Anschrift |
Nächste HU |
Hier ist der Monat der nächsten nötigen Hauptuntersuchung verzeichnet. |
Datum |
Ausstellungsdatum des Fahrzeugscheins |
B |
Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs |
D.1 |
Fahrzeugmarke |
D.2 |
Typ/Variante/Version |
D.3 |
Handelsbezeichnung(en) |
E |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
F.1 |
Technisch zulässige Gesamtmasse in kg |
G |
Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse) |
H |
Gültigkeitsdauer |
I |
Datum der Zulassung |
J |
Fahrzeugklasse |
K |
Nummer der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) |
L |
Anzahl der Achsen |
O.1 |
Technisch zulässige Anhängelast gebremst in kg |
O.2 |
Technisch zulässige Anhängelast ungebremst in kg |
P.1 |
Hubraum in cm³ |
P.2/P.4 |
Nennleistung in kW/Nenndrehzahl bei min-1 |
P.3 |
Kraftstoffart oder Energiequelle |
Q |
Leistungsgewicht in kW/kg (nur bei Krafträdern) |
R |
Farbe des Fahrzeugs |
S.1 |
Sitzplätze einschließlich Fahrersitz |
S.2 |
Stehplätze |
T |
Höchstgeschwindigkeit in km/h |
U.1 |
Standgeräusch in dB (A) |
U.2 |
Drehzahl in min1 zu U.1 |
U.3 |
Fahrgeräusch in dB (A) |
V.7 |
CO2 (in g/km) kombinierter Wert |
V.9 |
Für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse |
(2) |
Hersteller-Kurzbezeichnung |
(2.1) |
Code zu (2) – auch „HSN“ oder „Herstellerschlüsselnummer“ |
(2.2) |
Code zu D.2 mit Prüfziffer – auch „TSN“ oder „Typschlüsselnummer“ |
(3) |
Prüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
(4) |
Art des Aufbaus |
(5) |
Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus |
(6) |
Datum zu K |
(7) |
Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg |
(7.1) bis (7.3) |
Achse 1 bis 3 |
(8) |
Zulässige maximale Achslast im Zulassungsmitgliedsstaat in kg |
(8.1) bis (8.3) |
Achse 1 bis 3 |
(9) |
Anzahl der Antriebsachsen |
(10) |
Code zu P.3 |
(11) |
Code zu P |
(12) |
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m³ |
(13) |
Stützlast in kg |
(14) |
Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse |
(14.1) |
Code zu V.9 oder (14) |
(15) |
Bereifung |
(15.1) bis (15.3) |
Auf Achse 1 bis 3 |
(16) |
Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II |
(17) |
Merkmal zur Betriebserlaubnis |
(18) |
Länge in mm |
(19) |
Breite in mm ohne Spiegel und Anbauteile |
(20) |
Höhe in mm |
(21) |
Sonstige Vermerke |
(22) |
Bemerkungen und Ausnahmen |
Hinweis zu Feld (15.1) bis (15.3): Andere als die angegebenen Bereifungen können im Rahmen der gültigen Betriebserlaubnis/EG-Typgenehmigung am Fahrzeug angebracht werden. Ein zusätzliches Gutachten und die Änderung oder Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist hierfür nicht erforderlich. Welche weiteren Reifen zulässig sind, kann u.a. dem COC (Certificate of Conformity = EWG-Übereinstimmungsbescheinigung), entnommen werden.
Hinweis zu Feld (22): Eine mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis genehmigte bzw. in dem nach § 21 StVZO erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigte Anhängerkupplung ist spätestens im Zuge der nächsten Befassung der Zulassungsbehörde nach § 13 Abs. 1 S. 2 FZV in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 aufzunehmen.
Auch auf der Rückseite des Fahrzeugscheins finden Sie die Angaben zur Interpretation der Felder. Hier werden außerdem die Hauptuntersuchungen verzeichnet und ggf. die Außerbetriebsetzung vermerkt.
Wann müssen Änderungen im Fahrzeugschein eingetragen werden?
Wann immer Sie technische Änderungen an Ihrem Fahrzeug vornehmen, müssen Sie prüfen, ob diese eintragspflichtig sind. Bei einigen Änderungen genügt ein Gutachten bzw. eine Betriebserlaubnis, die Sie zusätzlich zum Fahrzeugschein mit sich führen. Bei anderen Änderungen müssen Sie die Fahrzeugpapiere anpassen.
Änderungen müssen dann unverzüglich im Fahrzeugschein verzeichnet werden, wenn sie versicherungs-, steuer- oder fahrerlaubnisrechtliche Dinge am Kfz betreffen. Wird zum Beispiel die Leistung durch Tuning erhöht, hat dies Auswirkungen auf Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung und muss dementsprechend im Fahrzeugschein vermerkt sein. Eintragspflichtige Maßnahmen sind daher unter anderem:
- Leistungssteigerung oder -reduzierung
- Einbau eines Partikelfilters
- Änderung der Emissionsklasse
- Änderung der Aufbauart
Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei einer DEKRA- oder TÜV-Anlaufstelle vor Ort, ob geplante Umbaumaßnahmen eintragspflichtig sind bzw. welche Art der Genehmigung Sie hierfür benötigen.
Fahrzeugschein verloren: Was tun?
Wenn Sie Ihren Fahrzeugschein verloren haben, sollten Sie dies umgehend der zuständigen Zulassungsstelle mitteilen. Besteht der Verdacht, dass die Zulassungsbescheinigung gestohlen wurde, sollten Sie darüber hinaus eine Anzeige bei der Polizei aufgeben. Sie erhalten dann eine Genehmigung, das Fahrzeug eine Woche lang ohne Fahrzeugschein im Straßenverkehr zu nutzen. Beantragen Sie nun umgehend einen neuen Fahrzeugschein. Hierfür benötigen Sie:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Bestätigung der Polizei über den Diebstahl des Kfz-Scheins
- bei Zulassung auf eine Firma zusätzlich Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Vollmacht, falls der Verfügungsberechtigte nicht selbst erscheint
Taucht der verloren geglaubte Kfz-Schein wieder auf, sind Sie verpflichtet, diesen an die Zulassungsbehörde weiterzuleiten. Er wird dann vernichtet, da für jedes Kfz nur ein Fahrzeugschein existieren darf.
Was kostet ein neuer Fahrzeugschein?
Die Ausstellung eines neuen Fahrzeugscheins selbst kostet in der Regel – je nach Zulassungsbehörde – nur zwischen 10 und 15 Euro. Allerdings müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Dokuments ausfüllen und diese ebenfalls bezahlen. Dafür werden meist um die 30 Euro fällig.