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Wiki: Kfz-Steuer.

Was Sie über die Kraftfahrzeugsteuer wissen sollten.

Kfz-Steuer: Wissenswertes rund um die Pflichtsteuer.

Fast 50 Millionen Pkw sind auf Deutschlands Straßen unterwegs – hinzu kommen rund 3,4 Millionen Lkw, mehr als 4,6 Millionen Motorräder, etwa 7,9 Millionen Anhänger und eine knappe halbe Million Wohnmobile. Jeder Fahrzeughalter ist dazu verpflichtet, eine Kfz-Steuer zu zahlen.

 Daraus ergeben sich für den Staat Haushaltseinnahmen von rund 9,4 Milliarden Euro, die wie alle Steuereinnahmen nicht zweckgebunden sind und zur Deckung verschiedener staatlicher Ausgaben dienen. Verwaltet wird die Kfz-Steuer vom Zoll.

Mehr über die Kfz-Steuer selbst, steuerpflichtige und -befreite Fahrzeuge sowie über die Berechnung und Zahlung der Steuer erfahren Sie hier.

Welche Fahrzeuge sind Kfz-steuerpflichtig?

Grundlegend sind fast alle in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge steuerpflichtig – es gibt jedoch auch einzelne Ausnahmen, auf die im nächsten Abschnitt noch einmal genauer eingegangen wird. Die Kfz-Steuer ist für Pkw, Lkw, Motorräder, Wohnmobile und Anhänger zu zahlen.

Gemäß § 1 Nr. 1 Kraftfahrtsteuergesetz (KraftStG) sind im Übrigen nicht nur inländisch zugelassene Fahrzeuge steuerpflichtig, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ausländische Fahrzeuge, die sich über einen längeren Zeitraum in Deutschland befinden. Ob ein ausländisches Auto steuerpflichtig ist, hängt davon ab, ob es durch internationale Abkommen oder durch § 3 Nr. 12 oder Nr. 13 KraftStG von der Steuer befreit ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Zolls.

Ebenfalls steuerpflichtig sind Fahrzeuge mit Oldtimer-Kennzeichen oder rotem Sonderkennzeichen, sofern es sich nicht um Prüffahrten handelt. Auch die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen, zum Beispiel Fahrten mit einem Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraumes, unterliegt der Steuerpflicht. Weitere Beispiele widerrechtlicher Benutzung können Sie auf der Seite des Zolls nachlesen.

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Steuerbefreiungen und -vorteile im Überblick.

Wie immer bestätigen Ausnahmen die Regel – deshalb gibt es auch im Rahmen der Kfz-Steuer Sonderfälle, bei denen Fahrzeuge entweder teilweise oder vollständig von der Steuer befreit sind. 

  1. Elektrisch betriebene Fahrzeuge.

    Um den Umstieg von einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor zu einem Elektroauto attraktiver zu gestalten, sind rein elektrisch betriebene Autos für bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Das gilt für alle Fahrzeuge, deren Erstzulassung im Zeitraum vom 18.05.2011 bis zum 31.12.2025 liegt. Die Steuerbefreiung gilt höchstens bis 31. Dezember 2030. Hybridfahrzeuge sind nicht von der Steuer befreit.

  2. Fahrzeughalter mit Schwerbehinderung.

    Fahrzeughalter, die aufgrund einer Behinderung im Alltag eingeschränkt sind, können vollständig oder teilweise von der Kfz-Steuer befreit werden. Für eine vollständige Befreiung muss im Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen aufgeführt sein: H, BL oder aG. Die Steuerermäßigung greift hingegen bei den Merkzeichen „G“ und „GL“.

  3. Sonstige Fahrzeuge.

    Neben Fahrzeugen von Bundeseinrichtungen (Polizei, Feuerwehr, Zoll und Bundeswehr) sind teilweise auch Zugmaschinen und Anhänger der Forst- und Landwirtschaft von der Steuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass diese Fahrzeuge ausnahmslos in forst- und landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden.

Welche Kriterien beeinflussen die Kfz-Steuer?

Die Höhe der Kfz-Steuer wird vor allem davon beeinflusst, wie viel Emissionen das Fahrzeug ausstößt. Anhaltspunkte dafür bieten unter anderem die Motor-Art, die CO2-Emission, die Hubraumgröße, das Erstzulassungsdatum sowie die Schadstoffklasse.

Welche Kriterien konkret zur Berechnung genutzt werden, unterscheidet sich je nach Fahrzeugart und auch nach dem Alter der Fahrzeuge.

  Fahrzeugart
Kriterium Pkw Motorrad Anhänger Wohnmobil
Motor-Art      
CO2-Ausstoß      
Hubraum    
Erstzulassung      
Gewicht    
Schadstoffklasse    

Alle benötigten Angaben finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil 1:

  • Motor-Art – P.3
  • CO2-Emission – V.7
  • Hubraum – P.1
  • Erstzulassung – B
  • Gesamtgewicht – 11
  • Schadstoffklasse – 14.1

Bei der Schadstoffklasse sind die letzten beiden Ziffern entscheidend. Diese Schlüsselnummern können mithilfe einer Liste des ADAC den Schadstoffklassen zugeordnet werden.

Berechnung des Kfz-Steuersatzes.

Für einen Pkw.

Die Bestandteile für die Berechnung sind nun klar. Doch wie genau setzt sich aus diesen Werten nun die Kfz-Steuer zusammen? Die Zusammensetzung und Berechnung variieren je nach Datum der Erstzulassung.

Seit Beginn des Jahres 2021 werden Kraftfahrzeuge mit einem höheren Ausstoß an CO2 und starkem Spritverbrauch höher besteuert. Gerade Sportwagen und SUVs sind von dieser Erhöhung betroffen. Die höhere Besteuerung soll – wie auch die Steuerbefreiung von Elektroautos – Anreize schaffen, um Fahrzeuge mit einem geringeren Schadstoffausstoß oder einem alternativen, umweltfreundlicheren Antrieb zu kaufen.

Grundlage ist ebenfalls die Zwei-Schritt-Berechnung – die Berechnung anhand des Hubraumes bleibt unverändert. Bei der CO2-basierten Berechnung wird hingegen statt einem pauschalen Zusatzbetrag von 2 Euro pro Gramm ein gestaffelter Beitrag je nach Höhe der Grenzwertüberschreitung berechnet.

Stufe CO2-Prüfwert (g/km) Steuersatz je g/km
1 Über 95 bis 115 2,00 €
2 Über 115 bis 135 2,20 €
3 Über 135 bis 155 2,50 €
4 Über 155 bis 175 2,90 €
5 Über 175 bis 195 3,40 €
6 Über 195 4,00 €

Die Einzelbeträge werden je nach Stufe berechnet und letztlich zum Gesamtbeitrag addiert.

Berechnungsbeispiel des CO2-bezogenen Teils eines Fahrzeugs mit einem CO2-Ausstoß von 120 g/km:

  20 x 2,00 Euro = 40 Euro  
+ 6 x 2,20 Euro = 13,20 Euro  
= 53,20 Euro Gesamtbetrag  

Berechnungsbeispiel des CO2-bezogenen Teils eines Fahrzeugs mit einem CO2-Ausstoß von 182 g/km:

  20 x 2,00 Euro = 40 Euro  
+ 20 x 2,20 Euro = 44 Euro  
+ 20 x 2,50 Euro = 50 Euro  
+ 20 x 2,90 Euro = 58 Euro  
+ 7 x 3,40 Euro = 23,80 Euro  
= 215,80 Euro Gesamtbetrag  

Damit Sie die voraussichtlich fällige Jahressteuer für Ihren Wagen ohne viel Aufwand vorab berechnen können, stellt das Bundesfinanzministerium einen kostenlosen Steuerrechner zur Verfügung.

Werfen Sie einen Blick in Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I und geben Sie im Steuerrechner einfach Ihre Fahrzeug- und Antriebsart, das Erstzulassungsdatum, den Hubraum und den CO2-Wert an – schon wird Ihr voraussichtlicher Beitrag berechnet.

Seit 2009 besteht das Berechnungsverfahren der Kfz-Steuer aus zwei Schritten. Benötigt werden hierzu die Antriebsart, der Hubraum und der CO2-Wert.

Der erste Schritt der Berechnung ist die Ermittlung des sogenannten Sockelbeitrags anhand des Hubraums. Pro angefangenen 100 Kubikzentimetern werden bei einem Diesel 9,50 Euro berechnet, für einen Benziner 2 Euro.

Der zweite Teil beleuchtet den Schadstoffausstoß des Fahrzeugs in Bezug auf das Erstzulassungsdatum. Je nach Jahr der Zulassung können sich die Grenzwerte für Schadstoffe leicht unterscheiden – seit 2014 beträgt der Wert 95 Gramm pro gefahrenen Kilometer. Übersteigt Ihr Fahrzeug den bei der Zulassung gültigen Grenzwert, zahlen Sie pro Gramm einen Zusatzbetrag von 2 Euro.

Die errechneten Beträge werden addiert und schon haben Sie die für Ihren Pkw fällige Kfz-Steuer.

Übrigens: Wurde Ihr Fahrzeug das erste Mal zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 zugelassen, greift die sogenannte Günstigerprüfung. Hierbei wird die Kfz-Steuer anhand beider eben vorgestellten Verfahren errechnet und verglichen. Sie zahlen letztlich den geringeren Steuerbetrag der Berechnungsmethoden.

 

Damit Sie die voraussichtlich fällige Jahressteuer für Ihren Wagen ohne viel Aufwand vorab berechnen können, stellt das Bundesfinanzministerium einen kostenlosen Steuerrechner zur Verfügung.

Werfen Sie einen Blick in Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I und geben Sie im Steuerrechner einfach Ihre Fahrzeug- und Antriebsart, das Erstzulassungsdatum, den Hubraum und den CO2-Wert an – schon wird Ihr voraussichtlicher Beitrag berechnet.

Bei Autos, deren Erstzulassung vor Juli 2009 ausgestellt wurde, benötigst du zur Berechnung der Kfz-Steuer die Antriebsart, den Emissionsschlüssel – also die Schadstoffklasse – und den Hubraum.

Bei Fahrzeugen mit Diesel- oder Ottomotor orientiert sich die Steuer an der Schadstoffklasse, auch Abgasstufe genannt. Pro 100 cm3 Hubraum werden folgende Beträge für Diesel und Benziner fällig:

Abgasstufe/Schadstoffklasse Ottomotor (Fernzünder) Dieselmotor (Selbstzünder)
Euro-3 bis Euro-6 6,75 € 15,44 €
Euro-2 7,36 € 16,05 €
Euro-1 15,13 € 27,35 €
Euro-0 (ehemals ohne Ozonfahrverbot) 21,07 € 33,29 €
Euro-0 (übrige) 25,36 € 27,58 €

Bei Wankelmotoren wird die Kfz-Steuer anhand des Gesamtgewichts berechnet – pro angefangenen 200 Kilogramm Gewicht müssen Sie mit folgenden Beträgen rechnen:

  • Bis 2.000 Kilogramm Gesamtgewicht – 11,25 Euro pro 200 Kilogramm
  • 2.000 bis 3.000 Kilogramm Gesamtgewicht – 12,02 Euro pro 200 Kilogramm
  • 3.001 bis 3.500 Kilogramm Gesamtgewicht – 12,78 Euro pro 200 Kilogramm

 

Damit Sie die voraussichtlich fällige Jahressteuer für Ihren Wagen ohne viel Aufwand vorab berechnen können, stellt das Bundesfinanzministerium einen kostenlosen Steuerrechner zur Verfügung.

Werfen Sie einen Blick in Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I und geben Sie im Steuerrechner einfach Ihre Fahrzeug- und Antriebsart, das Erstzulassungsdatum, den Hubraum und den CO2-Wert an – schon wird Ihr voraussichtlicher Beitrag berechnet.

Für ein Motorrad.

Die Besteuerung von Motorrädern ist recht simpel. Pro angefangenen 25 cm3 Hubraum werden 1,84 Euro berechnet. Leichtkrafträder mit weniger als 125 cm3 Hubraum und maximal 11 Kilowatt sind laut § 3 (2) FZV nicht steuerpflichtig.

Dafür ergibt sich für Motorräder mit:

  • 200 cm3 eine jährliche Steuer von 14,72 Euro
  • 500 cm3 eine jährliche Steuer von 36,80 Euro
  • 1000 cm3 eine jährliche Steuer von 73,60 Euro

Für ein Wohnmobil.

Bei der Errechnung der Kfz-Steuer für Wohnmobile orientiert man sich lediglich an zwei Kriterien: dem Gesamtgewicht und der Schadstoffklasse. Pro 200 Kilogramm Gesamtgewicht wird ein Betrag fällig, der je nach Schadstoffklasse zwischen 10 Euro und 40 Euro liegen kann.

Schadstoffklasse Gesamtgewicht in Kilogramm Steuersatz je angefangenen 200 Kilometern Maximale Kfz-Steuer

S4 und besser
bis zu 2.000 16,00 €
800 €
über 2.000 10,00 €

S3 und S2
 
bis zu 2.000 24,00 €
1.000 €
über 2.000 10,00 €



Weitere Klassen
bis zu 2.000 40,00 €


Keine Maximalbegrenzung
2.001 bis 5.000 10,00 €
5.001 bis 12.000 15,00 €
über 12.000 25,00 €

Für einen Fahrzeuganhänger.

Auch für Anhänger muss eine Kfz-Steuer in Form eines Zuschlags auf die Steuer des Pkw gezahlt werden. Unter Anhängern versteht man dabei nicht nur reine Pkw-Anhänger, sondern auch Lkw-Anhänger oder Wohnwagen. Als Grundlage der Berechnung dient, wie auch beim Wohnmobil, das Gesamtgewicht.

Pro angefangenen 200 kg werden 7,46 Euro Steuer pro Jahr berechnet. Der Höchstsatz ist auf 373,24 Euro beschränkt.

Weitere Informationen zur Besteuerung von Fahrzeuganhängern und möglichen Steuerbefreiungen erhalten Sie hier.

Für einen Oldtimer.

Für Fahrzeuge mit Oldtimer-Kennzeichen gilt eine pauschale Kfz-Steuer von 191,73 Euro pro Jahr. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Oldtimer um einen Pkw, einen Traktor oder auch ein Wohnmobil handelt. Für Oldtimer-Motorräder wird ein Pauschalbetrag von 46,02 Euro fällig.

Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer.

Ablauf der Besteuerung.

Der Besteuerungsprozess läuft für Sie als Fahrzeughalter unkompliziert und ohne Aufwand ab. Nach der Zulassung Ihres Autos werden alle für die Steuerberechnung benötigten Daten der Zulassungsbescheinigung von der Zulassungsstelle an den Zoll übermittelt.

Dieser prüft die Angaben, berechnet den fälligen jährlichen Steuerbetrag und teilt Ihnen diesen im Rahmen eines postalischen Dauerbescheides mit. Um den Einzug der Kfz-Steuer zu ermöglichen, müssen Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen – dies ist gemäß § 13 Abs. 1 KraftStG verpflichtend für alle Fahrzeughalter.

Melden Sie Ihr Fahrzeug um, wird Ihnen ein neuer Bescheid mit dem angepassten Beitrag zugesandt. Im Falle einer Abmeldung wird Ihnen der überschüssige Steuerbetrag, den Sie vorausgezahlt haben, rückerstattet.

Wann ist die Kfz-Steuer fällig?

Ihre Kfz-Steuer zahlen Sie jeweils im Voraus für ein Jahr. Die erste Zahlung wird zum Datum fällig, an dem Sie Ihr Fahrzeug zugelassen haben. In der Regel erhalten Sie keinen Zahlungshinweis, sondern das Geld wird fristgerecht per Lastschriftverfahren von Ihrem angegebenen Konto abgebucht.

Ist Ihnen die jährliche Beitragszahlung auf einen Schlag zu viel, können Sie auch eine halbjährliche oder vierteljährliche Zahlung beim Hauptzollamt vereinbaren. Ob dies für Sie möglich ist, hängt von der Höhe des jährlichen Steuerbeitrags ab.

Ab einer Kfz-Jahressteuer von 500 Euro können Sie diese gegen ein Aufgeld von 3 % halbjährlich zahlen. Ab 1.000 Euro ist eine vierteljährliche Zahlung gegen ein Aufgeld von 6 % möglich.

Was passiert, wenn man die Kraftfahrzeugsteuer nicht zahlt?

Kann der Lastschriftbetrag nicht von Ihrem Konto eingezogen werden, beispielsweise weil das Konto nicht ausreichend gedeckt ist, erhalten Sie eine Mahnung von der zuständigen Behörde.

Nach der Mahnung sollten Sie den ausstehenden Beitrag schnellstmöglich begleichen, dann kommen auf Sie keine weiteren Konsequenzen zu. Überweisen Sie den Betrag jedoch nicht, erhalten Sie nach einem gewissen Zeitraum eine zweite und anschließend eine dritte, letzte Warnung. Kommen Sie keiner der Zahlungsaufforderungen nach, kann eine Zwangsvollstreckung eingeleitet und Ihr Fahrzeug stillgelegt werden.

Bei einer Stilllegung wird Ihr Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben und die Zulassungsplakette Ihres Wagens entfernt – Sie dürfen somit keine öffentlichen Verkehrswege mehr nutzen.

Doch damit nicht genug: Wird Ihr Fahrzeug stillgelegt, müssen Sie ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro zahlen und Sie erhalten einen Punkt in Flensburg. Auch mögliche Abschleppkosten zahlen Sie selbst. Bevor Ihre Steuerschulden nicht beglichen sind, dürfen Sie keine Fahrzeuge mehr anmelden.

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