Zwei Personen begrüßen sich mit Faustschlag

Kaufvertrag: Auto privat kaufen.

Wissenswertes zum Kaufvertrag.

Kaufvertrag: Ihr Auto sicher privat (ver)kaufen.

Das erste eigene Auto, ein preiswerter Zweitwagen oder das Traumauto zum Schnäppchenpreis entdeckt – es gibt viele Anlässe für einen Gebrauchtwagenkauf. Dabei kommen häufig Privatleute miteinander ins Geschäft und werden sich im besten Fall schnell und unkompliziert einig. Damit diese Einigkeit Bestand hat, sollte genau festgehalten werden, wie es um das Auto bestellt ist. Was den Kaufvertrag zwischen Privatpersonen besonders wichtig macht, was es mit der Sachmängelhaftung auf sich hat und was unbedingt in den schriftlichen Kaufvertrag gehört, stellen wir Ihnen hier vor.

Der Kaufvertrag.

Ein Kaufvertrag gehört beim Gebrauchtwagenkauf einfach dazu – auch für Privatpersonen. Mittlerweile muss der nicht einmal mehr in Papierform ausgestellt werden, sondern kann auch digital angefertigt und unterschrieben werden.

Für die meisten Käufe bedarf es lediglich zweier Willenserklärungen: dem Angebot und der Annahme. Sind sich Verkäufer und Käufer über ihr Geschäft einig und bringen das zum Ausdruck, kommt ein Kaufvertrag zustande. Nun sind beide Seiten gemäß § 433 BGB zur Übergabe der Sache und des Eigentums, beziehungsweise des ausgehandelten Betrags, verpflichtet. Das muss keineswegs schriftlich festgehalten werden, sondern kann auch mündlich, per Handschlag oder sogar stillschweigend erfolgen.

Das ist in vielen Alltagssituationen eine praktische Sache, schließlich möchten wohl die wenigsten von uns beim Flohmarkt-Einkauf regelmäßig das Kleingedruckte lesen oder den Füller zücken. Doch so angenehm dieses vertrauensvolle Handeln ist, hat es doch auch einen beachtlichen Haken: Ist mit der Ware einmal etwas nicht in Ordnung, lässt sich im Nachhinein kaum klären, in welchem Zustand diese übergeben wurde. Bei größeren Investitionen – wie einem Autokauf – sollten die Details des Verkaufs deshalb im Rahmen eines Kaufvertrages schriftlich festgehalten werden, sodass Käufer und Verkäufer Gewissheit haben, worauf sie sich da eigentlich einigen. 

Die Sachmängelhaftung.

Wo Sie Ihren zukünftigen Wagen finden, spielt keine große Rolle. Ob Sie ihn von einem Händler oder einer Privatperson kaufen, macht allerdings einen gewaltigen Unterschied. Beides hat seine Vor- und Nachteile:

Während Autos von Privatpersonen in der Regel günstiger sind, bieten Ihnen Händler aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung zusätzliche Sicherheiten. Ist mit dem Wagen etwas nicht in Ordnung, beziehungsweise anders als im Kaufvertrag vermerkt, können Sie laut § 437 BGB die Beseitigung des Mangels, eine Preisminderung oder unter bestimmten Umständen sogar den Rücktritt vom Kauf einfordern.

Privatverkäufer können die sogenannte Sachmängelhaftung ausschließen – und tun das in den meisten Fällen auch. Das dient dem Schutz des Verkäufers, der nun einmal oft kein Experte ist. Möchten Sie Ihr eigenes Fahrzeug verkaufen, sollten Sie laut Empfehlung der Stiftung Warentest auf Klauseln wie „Ich schließe jegliche Sachmängelhaftung aus“ zurückgreifen. Im Umkehrschluss müssen Sie sich bei derlei Formulierungen als Käufer keineswegs Sorgen machen.

Die ausgeschlossene Sachmängelhaftung im Kaufvertrag entbindet den Verkäufer auch nicht von allen Verpflichtungen. Unberührt davon bleiben die vom Verkäufer gegebenen Garantien – sofern solche vereinbart wurden. Wobei unter Privatleuten derartige Abmachungen eher eine Seltenheit sind.

Ebenfalls von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen sind nach § 444 BGB sogenannte arglistig verschwiegene Mängel, also Schäden, die dem Verkäufer beim Verkauf bekannt sind und dennoch nirgendwo Erwähnung finden. Das Problem: In der Praxis ist die Kenntnis dieser Mängel nur schwierig nachzuweisen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über bestehende Unfallschäden aufzuklären und Nachfragen vollständig zu beantworten. Gibt ein Verkäufer wissentlich an, es handele sich bei einigen Mängeln lediglich um kleinere Schönheitsreparaturen, die sich später doch als Unfallschäden entpuppen, kann durchaus arglistige Täuschung nachgewiesen werden.

Kurzum: Beim privaten Autokauf stünden Verkäufer und Käufer ohne schriftlichen Kaufvertrag gleichermaßen mit leeren Händen da. Und das könnte rückblickend kritische Fragen aufwerfen: Wurde die Sachmängelhaftung beim Gespräch ausgeschlossen? Wurde der Unfallschaden erwähnt? Ein Kaufvertrag schafft Sicherheit und liefert damit die ideale Voraussetzung für ein beiderseitiges Einverständnis. Denn als Käufer möchten Sie genau festhalten, in welchem Zustand Sie das Auto übernehmen – und möglicherweise noch entsprechend über den Preis verhandeln. Als Verkäufer möchten Sie vertrauenswürdig handeln und etwaige Schäden vermerken, damit Sie der Verkauf im Nachhinein nicht weiter beschäftigen muss oder gar Vorwürfe gegen Sie erhoben werden.

Bestandteile des privaten Kaufvertrags.

Der ADAC empfiehlt, sich an einen standardisierten Kfz-Kaufvertrag zu halten, und stellt praktischerweise auch direkt eine Version zur Verfügung, auch beim ACV und beim TÜV finden Sie passende Vordrucke.

Was gehört in den Kaufvertrag?

Persönliche Daten von Käufer & Verkäufer.

Neben den Namen und vollständigen Anschriften gehören auch die Geburtsdaten und Personalausweisnummern eingetragen, die idealerweise noch einmal von beiden Seiten kontrolliert werden.

Anzahl der Vorbesitzer.

Die Anzahl der Vorbesitzer (inklusive des derzeitigen Besitzers) gehört unbedingt in den Kaufvertrag.

Halter des Fahrzeugs.

Ist der Halter des Fahrzeugs nicht der Verkäufer, wird er separat eingetragen. Generell sollte bei Verkäufen im Auftrag einer anderen Person eine Verkaufsvollmacht vorliegen, für die Sie beim ADAC ebenfalls einen Vordruck finden.

Daten rund ums Auto.

Hersteller, Modell, Amtliches Kennzeichen, Nächste Hauptuntersuchung, Erstzulassung, Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN)

Über Letztere, kurz FIN, lässt sich der Gebrauchtwagen eindeutig identifizieren. Sie ist sowohl in der Zulassungsbescheinigung Teil II als auch im Fahrzeug selbst eingetragen. Der ADAC erklärt, wo Sie die Nummer finden und was der Code alles preisgibt.

Zustand des Fahrzeugs ergänzen.

Eine Angabe darf in keinem Kaufvertrag fehlen: der Preis. Auf der Seite der Deutschen Automobil Treuhand (DAT), können sich Verkäufer und Käufer anhand einiger Angaben zum Fahrzeug unkompliziert über den geschätzten Wert des Fahrzeugs informieren und erhalten so eine gute Verhandlungsbasis. Und damit geht es beim Gebrauchtwagenkauf ans Eingemachte, denn der Wert des Autos steht und fällt mit den gelaufenen Kilometern sowie mit etwaigen Schäden. Aus diesem Grund gehören in den schriftlichen Kaufvertrag auch unbedingt die folgenden Angaben:

Gesamtfahrleistung
Unfallschäden
Sonstige Beschädigungen
Vereinbarter Preis

Um sicherzustellen, dass auch private Verkäufer den Zustand des Gebrauchtwagens richtig angeben können, ist es ratsam, das Auto professionell untersuchen zu lassen. Als Verkäufer verleiht Ihnen das zusätzliche Vertrauenswürdigkeit und bei erwiesenermaßen gutem Zustand auch gute Verkaufsargumente. Als Käufer erhalten Sie durch die externe Expertise mehr Sicherheit und können sorglos vom Hof fahren. Fahrzeugbewertungen gibt es laut ACV ab etwa 150 Euro und werden beispielsweise von der DEKRA, dem TÜV oder dem ADAC vorgenommen. Wer sich der Aufgabe gewachsen fühlt, kann sich auch selbst auf die Suche nach Mängeln machen.

Familie vor einem blauen Auto

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Positives im Vertrag vermerken.

Es gibt auch einige Dinge, die im Kaufvertrag positiv vermerkt werden sollten. Dazu gehören zum Beispiel alle Zusatzausstattungen des Fahrzeugs: Von der nagelneuen Hi-Fi-Anlage über eine Massage-Sitzauflage bis zum zusätzlichen Reifensatz sollte alles seinen Weg in den Kaufvertrag finden. So ist am Ende glasklar, dass diese Teile ebenfalls Bestandteil des Geschäfts waren.

Der ADAC sieht in einem Formular vor, den „Empfang zugehöriger Objekte“ im Kaufvertrag noch einmal explizit festzuhalten. Als Käufer fallen darunter beispielsweise die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, die Bescheinigung über die letzte HU, die Anzahl der Schlüssel sowie ein etwaiges Untersuchungsprotokoll. Der Verkäufer quittiert mit seiner Unterschrift zudem den Empfang des Kaufpreises oder der Anzahlung.

Wurde das zu verkaufende Auto regelmäßig gewartet, sollte dies im Kaufvertrag mithilfe des Zusatzes „scheckheftgepflegt“ festgehalten werden – ebenso wie die Information, ob das entsprechende Serviceheft vorliegt.

Auch wenn sich Käufer und Verkäufer schnell einig werden und beide mit dem Geschäft zufrieden sind, muss man noch offizielle Wege beschreiten: Versicherer und Behörden wissen ja zunächst nichts vom neuen Halter des Fahrzeugs. Bis zur Ummeldung des Fahrzeugs haftet daher weiter der Verkäufer und zahlt solange auch die Kfz-Steuer. Aus diesem Grund sollte im Kaufvertrag auch unbedingt vermerkt werden, dass sich der Käufer verpflichtet, den Gebrauchtwagen schnellstmöglich nach der Übergabe bei der zuständigen Zulassungsstelle umzumelden.

Alternativ kann der Verkäufer das Auto im Vorhinein abmelden, dann ist für mögliche Probefahrten, beziehungsweise den Heimweg, aber ein entsprechendes Kurzzeitkennzeichen notwendig. Dieses ist auch als 5-Tage-Kennzeichen bekannt. Entscheidet sich der potenzielle Käufer jedoch gegen den Gebrauchten und es findet sich innerhalb der nächsten fünf Tage kein anderer Abnehmer, wird gegebenenfalls für die nächsten Probefahrten erneut ein „gelbes“ Kennzeichen benötigt.

Der Kaufvertrag: Sicherheit für alle Beteiligten.

Mit einem schriftlichen Kaufvertrag beugen Käufer und Verkäufer Missverständnissen beim Autokauf vor und haben später im Zweifel etwas, worauf sie sich stützen können. Online finden Sie diverse Musterverträge, die Sie als guten Ausgangspunkt oder zur Orientierung nutzen können.

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