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Wiki: Sachmängelhaftung.

Wissenswertes für Käufer und Verkäufer.

Die Sachmängelhaftung beim Auto(ver)kauf.

Bei der Sachmängelhaftung haftet der Verkäufer dafür, dass das betreffende Auto bei Übergabe an den Käufer keinen Mangel aufgewiesen hat. Was dabei als Mangel gilt, wie lange der Verkäufer für Sachmängel haftet und Weiteres rund um die Sachmängelhaftung erfahren Sie hier.

Was ist die Sachmängelhaftung?

Beim Autoverkauf haftet der Verkäufer dafür, dass das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer keine Mängel aufweist: Der Verkäufer übernimmt somit die Sachmängelhaftung. Innerhalb der Laufzeit der Sachmängelhaftung erklärt sich der Verkäufer bereit, für Schäden am Fahrzeug aufzukommen, die bereits bei der Fahrzeugübergabe an den Käufer vorhanden waren. Der Autokäufer erhält so mehr Sicherheit beim Gebrauchtwagenkauf, während der Verkäufer das Risiko trägt.

Sachmängelhaftung beim Händler.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf wie dem Gebrauchtwagenkauf kann der Händler die Sachmängelhaftung nicht ausschließen – das gilt auch für den Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem gewerblichen Händler. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Sachmängelhaftung für die Kaufsache bei einem Unternehmer zwei Jahre lang gelten muss (§ 434, BGB). Der Händler kann die Haftung per Kaufvertrag verkürzen – oft wird sie hier auf ein Jahr begrenzt. Es gilt die Frist, die im Kaufvertrag festgesetzt wird. Komplett ausschließen können Händler die Sachmängelhaftung jedoch in keinem Fall.

Sachmängelhaftung beim Privatverkauf.

Händler sind zur Sachmängelhaftung verpflichtet, Privatverkäufer jedoch nicht. Möchten Sie ein gebrauchtes Auto privat verkaufen, können Sie den Haftungsausschluss der Sache vertraglich vereinbaren. Der Verkäufer kann dennoch für arglistig verschwiegene Mängel zur Rechenschaft gezogen werden – hier liegt die Beweislast allerdings beim Käufer, der erst nachweisen muss, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste. Vorsichtig sollten Sie als Verkäufer auch mit Garantiezusagen wie „technisch einwandfrei“ umgehen – denn bei einer ausdrücklichen Garantiezusage oder Gewährleistung muss auch der private Verkäufer im Falle eines Mangels haften.

Wann liegt ein Mangel vor?

Bei Gebrauchtwagen sind je nach Fahrzeugalter bestimmte Verschleißerscheinungen üblich und dem Käufer zumutbar – zumal er beim Kauf im Idealfall über die vorliegenden Verschleißerscheinungen aufgeklärt wird. Wann aber handelt es sich bei einem Fahrzeug um normalen Verschleiß und wann liegt ein Sachmangel vor? Die Zuordnung ist oft nicht eindeutig. Deshalb kann es sinnvoll sein, im Einzelfall einen unabhängigen Gutachter zurate zu ziehen. Generell wird aber von einem Sachmangel gesprochen, wenn der Mangel bei der Fahrzeugübergabe an den Käufer bereits bestand. Auch wenn der Mangel an der Sache innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf auftritt, geht man davon aus, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand. Gegenteiliges müsste der Verkäufer erst beweisen, wenn er nicht haften möchte. Nach Ablauf der zwölf Monate seit der Fahrzeugübergabe ist dann der Käufer in der Pflicht zu beweisen, dass der Mangel am Wagen bereits bei der Übergabe vorlag.

Gebrauchtwagenkauf beim Händler: Rechte des Käufers.

Beim Verbrauchsgüterkauf wie dem Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem gewerblichen Unternehmen haftet dieser für Sachmängel an der Kaufsache innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeitspanne (§ 434, BGB). Tritt innerhalb dieser Zeit ein Sachmangel an Ihrem Gebrauchtwagen auf, haben Sie zunächst einen Anspruch auf Schadensersatz in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Entsprechend kann der Händler entweder den Mangel beseitigen oder Ihnen ein mangelfreies Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen. Beim Gebrauchtwagenkauf läuft es in der Regel auf Schadensersatz durch Nacherfüllung hinaus. Denn die Lieferung eines mangelfreien Autos ist meist schwierig, da der Verkäufer nicht immer ein gleichwertiges Modell ohne Mängel anzubieten hat.

Entscheiden Sie sich für eine Nachbesserung, müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit dazu geben. Sie dürfen nicht ohne Weiteres selbstständig eine andere Werkstatt beauftragen. Pro Mangel erhält der Verkäufer zwei Versuche zur Nacherfüllung.

Rücktritt oder Kaufpreisminderung.

Unter bestimmten Umständen können Sie bei einem vorliegenden Mangel an Ihrem gekauften Gebrauchtwagen vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Dies ist möglich, wenn

  • der Verkäufer die Nachbesserung endgültig verweigert.
  • die Nachbesserung nicht erfolgreich ist. Dies ist der Fall, wenn die Reparatur auch nach zwei Nachbesserungsversuchen nicht möglich war.
  • dem Käufer die Nachbesserung nicht zumutbar ist.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist in der Regel nur bei schwerwiegenden Mängeln am Wagen möglich. Üblicherweise bekommen Sie dann auch nicht den vollen Kaufpreis zurückerstattet, da Sie den Vorteil ausgleichen müssen, den sie durch die Nutzung des Autos bis zu dessen Rückgabe erlangt haben. Eine Minderung des Kaufpreises ist in der Regel auch bei geringeren Sachmängeln möglich. Meist setzt ein Sachverständiger den Minderbetrag anhand einer Schätzung fest.

Gebrauchtwagenkauf von privat: Rechte des Käufers.

Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen von privat, kann der Verkäufer die Sachmängelhaftung durch die Klausel „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“ im Kaufvertrag ausschließen. Das bedeutet, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht für Sachmängel am Fahrzeug haftet.

Trotz Ausschluss der Sachmängelhaftung haftet der private Verkäufer aber für Garantiezusagen und arglistig verschwiegene Mängel.

Haftung bei Garantiezusagen.

Sagt der private Verkäufer eine Garantie für eine Eigenschaft der angebotenen Sache vertraglich zu, haftet er für diese Gewährleistung. Allerdings ist es mitunter schwierig zu beurteilen, ob Angaben im Kaufvertrag echte Garantiezusagen sind oder nur unverbindliche Anpreisungen – die Beurteilung wird je Einzelfall individuell vorgenommen.

Haftung bei Arglist.

Der private Verkäufer haftet für arglistig verschwiegene Mängel am Fahrzeug. Arglist liegt dann vor, wenn der Verkäufer über einen vorhandenen Mangel Bescheid weiß und diesen dem Käufer verschweigt. Denn der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer auch ohne explizites Nachfragen auf bekannte Mängel hinzuweisen.

Damit der Verkäufer haftet, muss der Käufer allerdings erst nachweisen, dass der Verkäufer von einem bestimmten Mangel am Fahrzeug wusste und eine arglistige Täuschung vorliegt – dies ist in der Praxis meist schwer zu beweisen.

Sachmängelhaftung vs. Gebrauchtwagengarantie.

Eine Gebrauchtwagengarantie ist für Händler im Gegensatz zur Sachmängelhaftung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Gebrauchtwagengarantie können Sie beim Händler in der Regel gegen einen Aufpreis zum Autokauf hinzuerwerben. Meist schließt die Garantie die Reparatur bestimmter Bauteile ein, wobei es üblicherweise egal ist, wann der Mangel aufgetreten ist. Allerdings decken Garantien die Reparaturkosten oft nicht vollständig ab – gegebenenfalls sind nur bestimmte Bauteile inklusive oder der Käufer muss eine Selbstbeteiligung leisten. Schließen Sie eine Gebrauchtwagengarantie ab, wird der Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Kaufpreisminderung meist ausgeschlossen.

Die Sachmängelhaftung dagegen ist ein Grundrecht beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler (§ 434, BGB), die Sie nicht zusätzlich abschließen müssen. Ansprüche aus der Sachmängelhaftung werden durch eine Garantie nicht eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt.

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