Parkschaden.

Und was jetzt?

Was tun bei einem kleinen Parkschaden?

Ein Parkunfall passiert schnell – mehrere Fahrzeuge rangieren auf dem Parkplatz und auch auf Fußgänger muss oft noch geachtet werden. Die Schäden bei einem Parkunfall halten sich dank der meist geringen Fahrtgeschwindigkeit oft in Grenzen. Ist ein Parkschaden entstanden, gibt es für den Unfallverursacher und den Geschädigten einiges zu beachten. Erfahren Sie hier mehr dazu.

Parkschaden im Überblick.

Fahrerflucht ist strafbar.

Ein Zettel mit Kontaktdaten an der Windschutzscheibe reicht nicht aus.

Informieren Sie immer umgehend Ihre Versicherung.

Rufen Sie als Verursacher oder Geschädigter im Zweifelsfall die Polizei an.

Dokumentieren Sie alles.

Kleiner Unfall, kleiner Schaden?

Es ist schnell passiert: Eine kleine Unachtsamkeit beim Ausparken und – zack! – schon hängt man mit dem eigenen Wagen einem anderen auf Stoßstange, Blech oder Kunststoffverkleidung. Die Schäden sind bei solchen Parkremplern oft minimal und teilweise mit dem bloßen Auge nicht oder nur schwer zu erkennen. Dennoch gilt auch bei kleinsten Unfällen für den Verursacher: nicht einfach wegfahren! Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – im Volksmund „Fahrerflucht“ – ist eine Straftat, für die einem zum Beispiel der Führerschein entzogen, Punkte in Flensburg aufgeschrieben oder eine Geldstrafe auferlegt werden kann. Wer Unfallflucht begeht, der riskiert außerdem seinen Versicherungsschutz und muss möglicherweise alles aus eigener Tasche zahlen.

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Ein Zettel unter dem Scheibenwischer ist zu wenig.

Auf Nummer sicher geht, wer auch beim kleinsten Unfall einige Grundsätze beherzigt. Denn auch ein kleiner Kratzer im Lack, eine Delle in der Tür oder ein scheinbar schadloses Stauchen der Stoßstange sind Unfallschäden, die eine bestimmte Vorgehensweise erfordern. Nicht dazu gehört, einfach einen Zettel mit den eigenen Kontaktdaten unter dem Scheibenwischer zu hinterlassen.  Wer das tut und davonfährt, kann ebenso wegen Unfallflucht belangt werden.  Denn auch Verursacher von Bagatellschäden müssen laut § 142 Strafgesetzbuch „eine angemessene Zeit“ am Unfallort warten. Was „angemessen“ konkret bedeutet, hängt wie so oft von den Umständen des Einzelfalles und im Zweifel von der Einschätzung eines Richters ab. Von manchen Polizeiquellen wird zwar empfohlen, dass nach einem kleinen Unfall mit Parkschaden etwa auf dem Supermarktparkplatz mindestens eine halbe Stunde gewartet werden sollte – mehr als ein unverbindlicher Richtwert ist dies allerdings nicht.

Wann ist es ratsam, die Polizei einzubeziehen?

Haben Sie als Unfallverursacher eine angemessene Zeit gewartet und der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs ist nicht aufgetaucht, sollten Sie noch vor Ort telefonisch die Polizei informieren und deren Anweisungen befolgen – dazu sollten Sie auf keinen Fall den Notruf nutzen, sondern wählen am besten die Nummer der nächsten Polizeidienststelle oder des örtlich zuständigen Präsidiums.

Eine weitere Möglichkeit ist es, nach der angemessenen Wartezeit unmittelbar zur nächsten Polizeistation zu fahren und dort den Unfall mit Parkschaden nachzumelden. Die Fahrt dorthin kann Ihnen im schlechtesten Fall allerdings ebenfalls noch als Fahrerflucht ausgelegt werden. Dazu müsste Sie aber jemand anzeigen, bevor Sie ankommen.

Im besten Fall müssen Sie sich über die Polizei gar keine Gedanken machen, weil der Fahrer des beschädigten Fahrzeuges auftaucht, während Sie warten. Wenn Unfallverursacher und -gegner über Hergang und Schuldfrage einig sind und niemand verletzt wurde, ist es bei Bagatellschäden nicht verpflichtend, die Polizei einzuschalten. In jedem Fall sollten Sie aber Kontakt- und Versicherungsdaten austauschen, die Kennzeichen notieren und von den beteiligten Autos Fotos machen. Optimalerweise haben Sie dafür immer einen Ausdruck des Europäischen Verkehrsunfallberichts im Handschuhfach liegen, in dem Sie diese Informationen und mehr vermerken können. Notieren Sie darin aber nur Fakten und nehmen Sie nicht voreilig die komplette Verantwortung auf sich. Denn dabei könnten Sie womöglich eine Mitschuld anderer übersehen und damit im Nachhinein versicherungstechnische Nachteile bekommen.

Übrigens: Falls an dem kleinen Unfall Fahrzeuge von außerhalb der EU beteiligt sind, sollten Sie auf Nummer sicher gehen und in jedem Fall die Polizei hinzuziehen.

Informieren Sie Ihren Versicherer im Falle eines Parkschadens schnell.

Ihre Versicherungen sollten Sie in jedem Fall und auch bei dem kleinsten Parkschaden so schnell wie möglich informieren. Das muss nicht direkt noch auf dem Parkplatz passieren, aber doch sehr zeitnah. Je nach Versicherer gibt es dazu unterschiedliche Mitteilungsfristen, die sich aus dem Vertrag ergeben und eingehalten werden sollten, um die Versicherungsleistung nicht zu gefährden. Bei vielen Leasing-, Firmen- oder Mietwagen ist darüber hinaus sogar eine polizeiliche Unfallaufnahme vertraglich vorgeschrieben.

Eine gute zusätzliche Möglichkeit der Unfallmitteilung an die gegnerische Versicherung ist der Zentralruf der Autoversicherer unter der Telefonnummer 0800 250 260 0. Dieser Dienst ermittelt über das Kennzeichen des beschädigten Autos die zuständige Versicherung des Halters und setzt sie über den Unfall in Kenntnis. Damit setzen Sie die Regulierungsabläufe zwischen der fremden Versicherung und Ihrer eigenen in Gang – die Schadenhotline Ihres eigenen Haftpflichtversicherers sollten Sie aber natürlich trotzdem kontaktieren.

Die Vollkasko hilft bei selbst verursachten Schäden und bei Fahrerflucht.

Wenn Sie bei einer kleinen Unachtsamkeit nicht nur einen Parkschaden am fremden Wagen, sondern auch am eigenen verursacht haben, greift eine Vollkaskoversicherung. Sollten Sie keine abgeschlossen haben, müssen Sie für den Schaden und die Reparaturkosten selber aufkommen.

Die Vollkasko begleicht auch die Reparaturkosten für selbst verursachte Parkschäden an Ihrem eigenen Auto und auch denjenigen, der selbst Opfer einer Fahrerflucht geworden ist.

Wenn Sie einen Parkschaden am eigenen Auto feststellen, der Verursacher aber geflüchtet ist, erstatten Sie Anzeige bei der Polizei, fotografieren Sie alles und melden Sie den Schaden unmittelbar Ihrer Versicherung.

 Entspannt unterwegs: Mit unseren Versicherungen fürs Fahrzeug sind Sie stets gut abgesichert. 

Zur Kfz-Versicherung

Lieber auf Nummer sicher gehen als später Ärger haben.

Ein kleiner Unfall ist am Ende wirklich halb so wild – immerhin ist man ja genau für so einen Fall versichert. Aber wenn Sie unsere Tipps beachten, dann sparen Sie am Ende im besten Fall ein paar Nerven.

Durch einen Parkunfall können natürlich nicht nur fremde Fahrzeuge beschädigt werden, sondern auch andere Gegenstände. Fahren Sie also besser auch dann nicht einfach weiter, wenn Sie zum Beispiel einen Poller, Blumenkübel oder eine Straßenlaterne touchieren – denn auch das wäre Fahrerflucht. Also: Lieber auf Nummer sicher gehen!

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