Das Geschäftskunden-Magazin der Volkswagen Leasing.
  • 02.02.2022
  • 4 Minuten

E-Auto als Firmenwagen – Was gibt es bei der privaten Nutzung zu beachten?

Immer mehr Firmen setzen bei ihren Dienstwagen auf umweltschonende E-Fahrzeuge. Mit der Zustimmung des Arbeitgebers können Sie das Elektroauto auch privat nutzen – und dadurch von vielen Vorzügen der Elektromobilität profitieren.

Im Folgenden erfahren Sie mehr rund um die vergünstigte Besteuerung des entstehenden geldwerten Vorteils, über das Laden auf dem Firmengelände sowie auf Ihrem Privatgrundstück und über Dienstreisen mit Ihrem Elektrofahrzeug.

Ein E-Auto als Firmenwagen spart Steuern.

Unabhängig davon, ob Sie einen Verbrenner oder ein E-Auto als Firmenfahrzeug fahren – bei der privaten Nutzung müssen Sie Ihren geldwerten Vorteil versteuern. Der Unterschied zwischen Verbrenner und E-Fahrzeug liegt jedoch darin, dass Elektroautos deutlich geringer versteuert werden und Sie somit Steuern einsparen. Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung dient der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs.

Bei einem Verbrennungsmotor wird beispielsweise 1 % des Bruttolistenpreises versteuert. Bei Plug-in-Hybriden und E-Autos ab 60.000 Euro Listenpreis werden 0,5 % Besteuerung fällig. Handelt es sich bei Ihrem Firmenwagen um ein Elektrofahrzeug mit einem Listenpreis von weniger als 60.000 Euro, dann müssen Sie lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuern.

Bei den steuerlichen Aufwänden für Ihren geldwerten Vorteil können Sie mit einem E-Dienstwagen also Geld einsparen. Ein weiterer Sparfaktor sind darüber hinaus die Ladekosten eines Elektroautos, die im Vergleich zur Betankung eines Verbrenners deutlich geringer ausfallen. Laden können Sie Ihr E-Auto unterwegs, auf dem Firmengelände oder bei Ihnen zu Hause.

Laden des Dienstwagens auf dem Firmengelände.

Immer mehr Firmen errichten eine Ladeinfrastruktur auf dem Unternehmensgelände, damit die Arbeitnehmer ihre E-Firmenwagen und teils auch Privatfahrzeuge während der Arbeitszeit laden können.

Dem Arbeitgeber ist selbst überlassen, ob er die Ladestationen kostenfrei zur Verfügung stellt, er einen vergünstigten Ladebetrag erhebt oder die vollen Ladekosten berechnet.

Damit alle Kosten präzise verrechnet werden können, gibt es Ladestationen, die mittels einer sogenannten RFID-Karte den Ladevorgang dokumentieren. Jeder Arbeitnehmer, der die Ladeinfrastruktur nutzt, wird registriert und erhält eine Lade- beziehungsweise RFID-Karte, die er zur Authentifizierung beim Laden an der Säule nutzen kann. Für die Authentifizierung wird die Ladekarte einfach vor den entsprechenden Scanner der Ladesäule gehalten. Durch ein elektromagnetisches Signal werden dann die Informationen des Ladevorgangs auf einem Chip gespeichert, wodurch alle Ladevorgänge dokumentiert und abgerechnet werden.


Unkompliziert Laden dank der Charge&Fuel Card.

Damit Sie Ihren Dienstwagen unterwegs laden können, bietet die Charge&Fuel Card bargeldloses Laden an mehr als 300.000 Ladepunkten in zahlreichen Ländern.

Zur Charge&Fuel Card

Gewährt der Arbeitgeber kostenfreies Laden zusätzlich zum Arbeitslohn, so muss das Laden gemäß § 3 Nr. 46 EStG nicht versteuert werden. Dabei ist es übrigens unerheblich, ob es sich um ein Firmen- oder Privatfahrzeug handelt. Die Steuerbefreiung gilt – Stand jetzt – bis Ende 2030.

Firmenwagen zu Hause laden.

In der Regel reicht es jedoch nicht, den Dienstwagen ausschließlich auf dem Betriebsgelände zu laden. Wem keine öffentliche Ladestation in unmittelbarer Umgebung seines Grundstücks zur Verfügung steht, kann sich eine Wallbox für Zuhause zulegen. Bei einem Firmenwagen stellt sich nun die Frage, wer für die Kosten der Wallbox-Installation und die Ladekosten aufkommt – und wie die Abrechnung des Stroms für den Firmenwagen funktioniert.

Zunächst zur Wallbox: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Lademöglichkeit für den privaten Haushalt des Dienstwagenfahrers zu stellen. Erklärt sich Ihr Arbeitgeber nicht bereit für die Wallbox aufzukommen, tragen Sie die Anschaffungskosten selbst – hierfür können Sie eine Förderung der KfW beantragen, sofern die Fördergelder nicht erschöpft sind.

Statt eines Selbstkaufs besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Wallbox leiht oder schenkt. Während die Leihe der Lademöglichkeit laut § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei ist, werden bei einer Schenkung 25 % des geldwerten Vorteils, der durch das Überlassen der Wallbox entsteht, versteuert.

Die Wallbox ist fertig installiert und die Kostenübernahme ist ebenfalls geregelt – wer kommt nun für den verbrauchten Strom auf? Sie oder Ihr Arbeitgeber? Grundlegend gibt es drei Optionen, wie der Stromverbrauch abgerechnet werden kann: 

  1. Sie rechnen den Strom selbst ab.
    Ihren E-Firmenwagen können Sie zu Hause auf eigene Kosten laden. Idealerweise sollten Sie einen separaten Stromzähler für die Wallbox einrichten, denn das Erfassen der Ladekosten kann sich steuerlich lohnen. Das liegt daran, dass die Ladekosten für betrieblich veranlasste Fahrten Ihren geldwerten Vorteil verringern.
  2. Sie rechnen den Strom mit Ihrem Arbeitgeber ab.
    Um Ihr Elektrofahrzeug auf Ihrem heimischen Grundstück aufzuladen und den Strom anschließend über Ihren Arbeitgeber abzurechnen, nutzen Sie eine Wallbox mit RFID-Karte oder einen separaten Stromzähler für die Ladestation. Auf diese Weise können Sie genaustens aufschlüsseln, wie viel Strom Sie für Ihren Dienstwagen verbrauchen, und den Strom steuerfrei erstatten lassen.
  3. Sie nutzen eine monatliche steuerfreie Ladepauschale.
    Statt den Ladestrom genaustens mit Ihrem Arbeitgeber zu verrechnen, kann dieser Ihnen auch eine monatliche Ladepauschale für Ihr Elektroauto gewähren. Diese Pauschale ist steuerfrei und gilt ausschließlich für Ihren E-Firmenwagen. Für E-Fahrzeuge werden 30 Euro ausgezahlt, für Plug-in-Hybride 15 Euro. Die Pauschalbeträge erhöhen sich, sofern es keine Lademöglichkeiten innerhalb der Firma gibt, auf 70 Euro für E-Autos und 35 Euro für Hybride.

Unkomplizierte Stromabrechnung mit Ihrem Arbeitgeber.

Der LOGPAY Home Charging Service ermöglicht eine unkomplizierte und präzise Abrechnung von zu Hause getätigten Ladevorgängen des Firmenwagens.

Mehr zum LogPay Home Charging Service

Unterwegs mit dem Elektroauto: Laden auf einer Dienstreise.

Steht eine Geschäftsreise bevor, können Sie diese problemlos mit Ihrem strombetriebenen Dienstwagen in Angriff nehmen. Bei längeren Routen sollten Sie sich vorab jedoch über Lademöglichkeiten unterwegs informieren und die Zwischenstopps vorausplanen, damit Ihr Elektrofahrzeug jederzeit mit ausreichend Strom versorgt ist.

Die Ladekosten, die während der Dienstreise entstehen, werden vom Arbeitgeber erstattet. Um die Abrechnung der anfallenden Ladekosten so unkompliziert wie möglich zu machen, empfiehlt sich die Nutzung von Ladekarten. Diese funktionieren genau wie herkömmliche Tankkarten: Zum Bezahlen Ihrer Stromladung nutzen Sie statt Bargeld oder Kreditkarte Ihre Ladekarte. Anfallende Kosten werden dann auf dem hinterlegten Ladekartenkonto aufgezeichnet und dem Kontoeigentümer – Ihrem Arbeitgeber – in Rechnung gestellt. 

Genießen Sie die Vorteile eines E-Autos als Firmenwagen.

Wie Sie sehen, bringt ein E-Auto als Firmenwagen zahlreiche Vorteile für Sie mit sich und auch das Laden geht bequem vonstatten, sofern Sie vorab alle wichtigen Dinge – zum Beispiel rund um die Übernahme der Kosten oder die Bereitstellung einer Ladekarte – mit Ihrem Arbeitgeber klären. Ihr Arbeitgeber ist bisher noch nicht auf Elektromobilität umgestiegen? Dann machen Sie ihn doch einfach auf die Vorzüge von einem Elektroauto als Dienstwagen oder einer ganzen E-Flotte aufmerksam.


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