Das Geschäftskunden-Magazin der Volkswagen Leasing.
  • 05.07.2022
  • 2 Minuten

0,25- oder 0,5-Prozent-Regelung? Steuervorteile 2023 bei Elektroautos und Hybridfahrzeugen. 

Ein Elektroauto oder Hybridfahrzeug als Dienstwagen macht auch privat Spaß! Warum? Auf Elektromobilität umzusteigen, ist nicht nur für die Umwelt gut, sondern kann sich bei der Privatnutzung eines E-Firmenwagens auch steuerlich lohnen. Bei der Besteuerung eines Elektroautos entstehen im Vergleich zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren bei einem vergleichbaren Fahrzeugpreis geringere geldwerte Vorteile. Das bedeutet, es wird ein niedrigerer Prozentsatz angesetzt als bei der sonst üblichen "1-Prozent-Regelung" für Dienstwagen. Oder anders gesagt: Bei E-Firmenwagen wird im Gegensatz zu Dienstwagen mit einem Verbrennungsmotor die Bemessungsgrundlage für die geldwerten Vorteile, also der Bruttolistenpreis, halbiert bzw. geviertelt. Was das genau heißt und in welchem Fall welche Regelung 2023 in Kraft tritt, erfahren Sie im Folgenden.

Privat im Dienstwagen unterwegs – mit Elektroantrieb günstiger.

Ihr Chef hat Ihnen einen Dienstwagen angeboten, den Sie auch privat nutzen können? Damit kämen Sie als Arbeitnehmer in den Genuss eines sogenannten geldwerten Vorteils, da Ihr Arbeitgeber Kosten für eine Sache übernimmt, aus der Sie einen privaten Nutzen ziehen. Ein geldwerter Vorteil geht aber auch mit einem Nachteil einher: Er muss monatlich versteuert werden und ist zudem sozialversicherungspflichtig.

Bei einem Auto mit Verbrennungsmotor gilt: Sie können entweder die sogenannte „1-Prozent-Regelung" anwenden oder ein Fahrtenbuch führen. Was das jeweils bedeutet, wo der Unterschied zwischen diesen beiden Methoden liegt und wann sich die Pflege des Fahrtenbuchs lohnen kann, erfahren Sie hier.

Wie wird ein Elektroauto oder Hybridfahrzeug 2023 versteuert?

Bei einem Elektro- oder Hybrid-Firmenwagen kommen Sie als Arbeitnehmer steuerlich besser weg als mit einem Verbrenner – sofern er einen vergleichbaren Bruttolistenpreis hat. Seit Anfang 2020 dient bei der Besteuerung von reinen Elektrodienstwagen nämlich grundsätzlich nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises als Basis. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist daher oft von der so genannten „0,25-Prozent-Regelung“ die Rede. Genau genommen wird aber eigentlich nicht der Prozentsatz geviertelt, sondern tatsächlich das übliche 1 % statt auf den kompletten Bruttolistenpreis nur noch auf 25 % davon angewendet. Das beschloss der Bundestag auf dem Klimagipfel im November 2019. Übrigens: Bisher galt die "0,25-Prozent-Regelung" nur für Elektro-Dienstwagen, deren Bruttolistenpreis 40.000 Euro nicht überschritt. Im am 3. Juni 2020 verabschiedeten Konjunkturpaket der Bundesregierung wurde diese Grenze aber auf 60.000 Euro angehoben.

Wie funktioniert die 0,25-Prozent-Regelung?

Bei der 0,25-Prozent-Regelung führt Ihr Arbeitgeber monatlich eine pauschale Steuer für das Elektroauto ab. Die begünstigte Bemessungsgrundlage dafür ist die Summe aus dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs und den Kosten für etwaige Sonderausstattung. 0,25 Prozent dieser Summe werden bei der Berechnung der Einkommenssteuer zum monatlichen Bruttogehalt hinzugerechnet.


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Für welche Fahrzeuge gilt die 0,5-Prozent-Versteuerung 2023?

Bei privat genutzten Elektroautos, deren Bruttolistenpreis über 60.000 Euro liegt, und allen Hybridfahrzeugen haben Sie als Arbeitnehmer gegenüber Verbrennern einen Steuervorteil: Hier gilt die „0,5-Prozent-Regelung“ – das heißt, die übliche Bemessungsgrundlage zur Versteuerung des geldwerten Vorteils wird halbiert. Dies gilt allerdings nur für Wagen, die seit dem 1.1.2019 zugelassen wurden.

Bei Hybridfahrzeugen tritt die Regelung auch nur dann in Kraft, wenn Sie damit eine Mindestanzahl an Kilometern rein elektrisch zurücklegen können oder das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat. Derzeit sind 60 Mindestkilometer vorgeschrieben – diese Vorgabe wird sich allerdings sukzessive erhöhen. So müssen Hybride ab 2025 dann schon 80 Kilometer elektrisch zurücklegen können, ohne dass der Verbrennungsmotor zugeschaltet werden muss. Andernfalls gilt die „1-Prozent-Regelung".

Wie wird ein Firmenfahrrad versteuert?

Auch die Fahrrad-Fans unter Ihnen profitieren. Wer vom Arbeitgeber ein Dienst-E-Bike zur Privatnutzung gestellt bekommt, muss den geldwerten Vorteil seit 2019 nicht mehr zwangsläufig versteuern. Und zwar dann nicht, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn die Leasingrate für das Pedelec selbst bezahlt. Diese Regelung gilt derzeit bis Ende 2030.

Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber das Zweirad allerdings über eine Gehaltsumwandlung zur Verfügung, so gilt genau wie beim E-Firmenwagen die „0,25-Prozent-Regelung“ bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils.

Und jetzt Sie.

Stromgetrieben von der Arbeit nach Hause und danach an den See? Das könnte auch für Sie eine spannende Option sein. Reden Sie doch einfach mal mit Ihrem Chef über die Möglichkeiten der Nutzung von E-Firmenwagen. Dann können Sie vielleicht auch bald „elektrisiert“ Steuervorteile genießen.

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