Mann prüft seine Kapitalertragsteuer

Wiki: Kapitalertragsteuer.

Was Sie über die Kapitalertragsteuer wissen sollten.

Was ist die Kapitalertragsteuer?

Die Kapitalertragsteuer ist in Deutschland Teil der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Seit 2009 besitzt die Steuer auch für Privatanleger bei bestimmten Einkünften abgeltende Wirkung – das bedeutet, dass diese Einkünfte nicht mehr extra in der Steuererklärung angegeben werden müssen, da die Steuern automatisch einbehalten werden. Die Kapitalertragsteuer wird deshalb auch als Abgeltungsteuer bezeichnet.

Die Steuer fällt z. B. auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne an. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Banken behalten diese Steuer direkt ein

Kapitalerträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die für Privatanleger relevanten Kapitalerträge im Sinne der Abgeltungsteuer sind primär Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Grundsätzlich fallen alle diese Erträge unter die Steuerpflicht. Kursgewinne unterliegen immer der Kapitalertragsteuer, auch wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist.

Eine detaillierte Definition, welche Einkünfte als Kapitalertrag zu betrachten sind, findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). So zählt § 43 Abs. 1 EStG auf, welche Erträge für die Kapitalertragsteuer steuerpflichtig sind, in § 20 Abs. 1 und 2 findet sich die rechtlich verbindliche Definition des Kapitalertrags.

Kapitalertragsteuer: Die Ausnahmen.

Es gibt einzelne Ausnahmen. Kursgewinne aus dem Handel mit Gold etwa sind nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei. Wird innerhalb dieser Frist verkauft, müssen die Gewinne im Rahmen der Steuererklärung deklariert und zum persönlichen Steuersatz versteuert werden. Der Fiskus räumt hier eine jährliche Freigrenze in Höhe von 600 EUR ein. Gewinne aus dem Handel mit Zertifikaten, ETCs, CFDs oder anderen Finanzinstrumenten aus Gold unterliegen dagegen der Abgeltungsteuer.

Kursgewinne aus Währungsgeschäften sind ebenfalls nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei. Für Währungsgewinne, die mit Aktien oder anderen Finanzinstrumenten erzielt werden, gilt dies jedoch nicht. Diese Gewinne erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn.

Verrechnung der Transaktionskosten. 

Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung von Wertpapieren anfallen, mindern den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Werden Wertpapiere gekauft, werden die gezahlten Transaktionskosten auf die Anzahl der gekauften Stücke umgelegt. Die Wertpapiere werden dann mit dem um die anteiligen Anschaffungskosten erhöhten Kurs eingebucht. Dadurch verringert sich bei einem späteren Verkauf der Gewinn.

Dazu ein Fallbeispiel. Ein Anleger erwirbt 100 Aktien zum Kurs von 100 EUR. Es fallen Transaktionskosten in Höhe von 10 EUR an. Pro Aktie betragen die Transaktionskosten damit 0,10 EUR. Der Bestand wird deshalb mit einem Einstandspreis von 100,10 EUR gebucht. 

Verlustverrechnungstöpfe. 

Verluste können mit Gewinnen verrechnet werden. Es gibt zwei Verlustverrechnungstöpfe. In einem Verlustverrechnungstopf werden zunächst Kursgewinne und Verluste aus dem Handel mit Aktien verrechnet.

Im zweiten Verlustverrechnungstopf werden sonstige Gewinne und Verluste verrechnet. Dazu zählen etwa Zinsen und Dividenden als Erträge oder gezahlte Stückzinsen als Verluste bzw. negative Kapitalerträge.

Fallen im Handel mit Aktien Verluste an, können diese nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien verrechnet werden. Gewinne aus dem Aktienhandel können dagegen auch mit sonstigen Verlusten verrechnet werden. 

Freibeträge für die Kapitalertragsteuer.

Im EStG findet sich auch eine Betragsgrenze, unterhalb derer die Kapitalerträge von Privatpersonen keiner Besteuerung unterliegen. Diese beträgt für Einzelpersonen 1.000 Euro, für Ehepaare sowie Lebenspartnerschaften 2.000 Euro, wobei Ehepaare wählen können, ob sie diesen Betrag gemeinsam mit gegenseitiger Aufrechnung bei Verlusten oder jeweils einzeln in Anspruch nehmen wollen.

Dieser Freibetrag muss mittels eines Freistellungsauftrags unter Angabe der Steueridentifikationsnummer beim jeweiligen Geldinstitut eingereicht werden, wobei die Summe der Freistellungsaufträge bei allen Banken den Sparerpauschbetrag insgesamt nicht übersteigen darf.

Berechnung der Kapitalertragsteuer.

Der Steuersatz bei der Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent. Zusätzlich fällt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der gezahlten Kapitalertragsteuer an. Besteht Kirchensteuerpflicht, muss Kirchensteuer abgeführt werden. Der Kirchensteuersatz beträgt abhängig vom Wohnort des Steuerpflichtigen entweder 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer.

Besteht Kirchensteuerpflicht, ermäßigt sich gemäß § 32 d Abs. 1 EStG die Steuer um ein Viertel der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Diese Regelung ersetzt seit 2009 den Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer bei Einkünften aus Kapitalvermögen.

Durch die Zahlung der Kirchensteuerbeträge ändern sich die Prozentsätze für die Berechnung der Abgeltungsteuer. Wenn ein Kunde mit 8 % kirchensteuerpflichtig ist, erfolgt eine Reduzierung von 25 % auf 24,51 %. Bei Kunden mit einem Kirchensteuerabzug von 9 % wird der Steuersatz bei der Abgeltungsteuer auf 24,45 % herabgesetzt. Auf der Grundlage der reduzierten Steuersätze erfolgt die Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. 

Ein Fallbeispiel zur Berechnung der Kapitalertragsteuer.

Für einen Kapitalertrag in Höhe von 1.000 EUR kann kein Freibetrag in Anspruch genommen werden: Besteht keine Kirchensteuerpflicht, beträgt die Kapitalertragsteuer 250 EUR. Der Solidaritätszuschlag beträgt 13,75 EUR, die Gesamtbelastung somit 263,75 EUR.

Fällt Kirchensteuer in Höhe von 8 Prozent an, vermindert sich die Kapitalertragsteuer auf 245,10 EUR (es wird auf volle Cent gerundet). Darauf entfallen Solidaritätszuschlag in Höhe von 13,48 EUR und Kirchensteuer in Höhe von 19,60 EUR. Daraus ergibt sich eine Gesamtbelastung in Höhe von 278,18 EUR. 

Kapitalertragsteuer und Steuererklärung.

Auch Kapitaleinkünfte sind Einkünfte im Sinne des EStG und müssten daher in der Einkommensteuererklärung angegeben und in die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer eingerechnet werden. Dies war bis zur Einführung der Kapitalertragsteuer als Abgeltungsteuer im Jahr 2009 auch so zu handhaben.

Seit der damaligen Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Veranlagung nicht mehr erforderlich. Die Steuer hat „abgeltende“ Wirkung, eine Bemessung des Steuersatzes in Abhängigkeit des individuellen Einkommens erfolgt nicht.

Eine Veranlagung von Kapitalerträgen im Rahmen der Einkommensteuer ist jedoch unverändert möglich. Dies lohnt sich für Anleger, deren individueller Steuersatz unterhalb von 25 Prozent liegt. Das Finanzamt erstattet zu viel gezahlte Steuer zurück.

Kapitalertragsteuer: Ausländische Konten und Depots.

Eine Veranlagung von Kapitalerträgen ist auch erforderlich, wenn Ertragsgutschriften auf ausländischen Konten und Depots erfolgt, im Inland aber Steuerpflicht besteht. Dies ist z.B. der Fall, wenn Anleger aus Deutschland Konten bei britischen Brokern führen. Diese sind keine Zahlstellen der deutschen Finanzämter und führen keine Steuer ab. Anleger sind deshalb zur Anzeige und Versteuerung der Erträge verpflichtet. 

Grundfreibetrag gilt auch für Kapitalertrag.

Da die Kapitalertragsteuer eine Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt, gilt auch der Grundfreibetrag der Einkommensteuer. Übersteigen die Gesamteinkünfte eines Anlegers (Lohn, Renten, Kapitalerträge …) den Grundfreibetrag nicht, fällt keine Steuer an. Der Grundfreibetrag beläuft sich im Jahr 2019 auf 9.168 EUR. Die anzusetzenden Grundfreibeträge werden von den Finanzbehörden für die betreffenden Jahre veröffentlicht.

Auch wenn das persönliche Jahreseinkommen den Freibetrag nicht überschreitet, müssen Banken die Abgeltungsteuer einbehalten. Um die Steuer nicht verspätet und nur gegen Abgabe einer Steuererklärung zurückzuerhalten, können Anleger eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Der Antrag erfolgt beim Finanzamt. Das Dokument ist der Bank im Original oder in Kopie (Vorder- und Rückseite) vorzulegen und gilt für maximal drei Jahre.

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