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Informationen zu Steuern, Steuerbescheinigung &
Freistellungsauftrag.

So haben Sie mehr von Ihrem Geld.

Was Sie über Steuern und den Freistellungsauftrag wissen müssen.

Zinseinkünfte beziehungsweise Kapitalerträge sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Sie werden pauschal mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert. Das Einbehalten der Abgeltungsteuer entfällt, wenn dem jeweiligen Kreditinstitut ein gültiges und ausreichendes Steuerbefreiungsdokument (Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung) vorliegt.

Freistellungsauftrag ändern & erteilen.

Ist Ihr Freistellungsauftrag für das laufende Jahr ausreichend?

Bitte beachten Sie, dass uns Ihre schriftliche Änderung des Freistellungsauftrags bis zum 10. Dezember eines Jahres vorliegen sollte.

Sie sind bereits Kunde der Volkswagen Bank?

Dann können Sie Ihre aktuellen Freistellungsdaten der Infozeile Ihrer Kontoauszüge entnehmen oder direkt im Online-Banking einsehen. Dort haben Sie auch die Möglichkeit, die Änderung Ihres Freistellungsauftrags selbstständig vorzunehmen. Für Ihre Sicherheit sorgt das photoTAN-Verfahren. Wenn Sie das photoTAN-Verfahren nicht nutzen, können Sie uns Ihren Freistellungsauftrag per Post oder E-Mail zukommen lassen. 

Sie haben uns noch keinen Freistellungsauftrag erteilt?

Ihren Freistellungsauftrag können Sie direkt im Online-Banking anlegen. Für Ihre Sicherheit sorgt das photoTAN-Verfahren. Wenn Sie das photoTAN-Verfahren nicht nutzen oder Sie uns Ihren Freistellungsautrag gerne per Post oder E-Mail zukommen lassen möchten, finden Sie unter Anträge & Formulare das notwendige Formular.

Persönliche steuerliche Identifikationsnummer.

Im Rahmen des Einkommensteuergesetzes ist seit 2011 die persönliche steuerliche Identifikationsnummer (TIN) als Pflichtfeld auf den Freistellungsaufträgen anzugeben. Die TIN wurde Ihnen bereits ab 2008 in einem Schreiben vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Sie können die TIN auch Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid entnehmen.

Steuerarten im Überblick.

Abgeltungssteuer:
Die Abgeltungsteuer ist eine Form der Einkommensteuer, die seit dem 1. Januar 2009 auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erhoben wird.

Der Abgeltungsteuersatz beträgt pauschal 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Betroffen von der Abgeltungssteuer sind:

a) Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten

  • Kapitalerträge aus Forderungspapieren
  • Dividenden
  • Erträge aus Investmendfonds
  • Erträge aus Zertifikaten

b) Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere

  • Wertpapiere
  • Investmentanteile
  • Beteiligung an Kapitalgesellschaften
  • Jedoch keine Immobilien

Hinweis zum automatisierten Kirchensteuerabzugsverfahren:
Bis zum 31.12.2014 hatten Sie als Privatanleger die Möglichkeit zu wählen, die Kirchensteuer auf Kapitalerträge von Ihrem Kreditinstitut einbehalten und abführen zu lassen oder dies über Ihre Einkommensteuererklärung zu veranlassen. Dieses Wahlrecht ist zum 01.01.2015 entfallen.

Seit dem 01.01.2015 sind die Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, für alle Kunden die Religionszugehörigkeit jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen und danach den Kirchensteuerabzug vorzunehmen (§ 51a Abs. 2c Nr.3 EStG). Die Abfrage erfolgte erstmalig in 2014.

Sofern Sie die Kirchensteuer nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigem Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Weitergabe Ihrer Religionszugehörigkeit widersprechen. Der Widerspruch muss mittels eines amtlichen Vordrucks erfolgen (§ 51 Absatz 2c und 2e Einkommensteuergesetz (EStG)) und ausgefüllt und unterschrieben auf dem Postweg an das BZST geschickt werden. Der Widerspruch gilt für alle am Abzugsverfahren beteiligten Kreditinstitute.

Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer" bereit.

Sollten Sie Widerspruch einlegen, erfolgt kein Kirchensteuerabzug seitens des Kreditinstituts. Infolgedessen ist das Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt über den Widerspruch zu informieren und Ihren Namen und Ihre Anschrift als Steuerpflichtigen anzugeben. Das Finanzamt wird Sie daraufhin auffordern eine Steuererklärung mit der Anlage KAP abzugeben, damit die Kirchensteuer vom Finanzamt erhoben werden kann.

Der Freistellungsauftrag.

Ein Freistellungsauftrag ist ein Formular, mit dem der Kunde seinem Kreditinstitut den Auftrag erteilt, seine Zinserträge bis zur Höhe des von ihm gestellten Sparerpauschbetrages vom Steuerabzug freizustellen. 

So funktioniert die Freistellung.

Das Freistellungsvolumen für ledige Personen beträgt 1.000,- Euro. Ehepartner, die steuerlich zusammen veranlagt sind, können das doppelte Freistellungsvolumen in Höhe von 2.000,- Euro ausschöpfen. Sie haben die Möglichkeit, Ihr zu Verfügung stehendes Freistellungsvolumen auf mehrere Kreditinstitute zu verteilen.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) können natürliche Personen oder bestimmte Unternehmen beantragen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Eine Veranlagung zur Einkommensteuer ist dann nicht gegeben, wenn bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten werden. Die Prüfung und Ausstellung wird vom zuständigen Finanzamt vorgenommen.

Die NV-Bescheinigung gilt für maximal drei Jahre und wird bei Eingang rückwirkend zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres berücksichtigt. Bisher abgeführte Beträge werden automatisch erstattet.

Ihre NV-Bescheinigung können Sie uns im Original oder in Kopie einreichen.

Fragen & Antworten zu Steuern und Freistellung.

Freistellungsauftrag.

Steuerbescheinigung.

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